Sterbehilfe Verein erhält von Bundesgericht keine Chance

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Lausanne,

Der Sterbehilfe-Verein «Echtes Recht auf Selbstbestimmung» (Eras) blitzt vor dem Bundesgericht ab. Lausanne hat demnach ein Verfahren abgelehnt.

Das Gebäude des Bundesgerichts in Lausanne.
Das Gebäude des Bundesgerichts in Lausanne. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eras fordert, dass urteilsfähige Menschen Sterbehilfe beziehen können.
  • Das Bundesgericht lässt es gar nicht zu einem Verfahren kommen.

Der Verein «Echtes Recht auf Selbstbestimmung» (Eras) mit Sitz in Gossau fordert, dass auch gesunde, urteilsfähige Menschen mit Sterbehilfe aus dem Leben scheiden dürfen. Die Zürcher Behörden wollten sich mit dieser Forderung bisher gar nicht befassen – und müssen es auch bis auf Weiteres nicht. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Vereins abgelehnt.

Im Jahr 2015 stellte der Verein Eras dem kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich ein brisantes Gesuch: Der Kantonsarzt solle bitte bewilligen, dass Ärzte auch gesunden Menschen eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben dürften.

Verfahren abgelehnt

Der kantonsärztliche Dienst trat gar nicht erst auf das Gesuch ein. Das heisst, er traf nicht nur inhaltlich keine Entscheidung, sondern lehnte es auch ab, überhaupt ein Verfahren einzuleiten.

Eine Gruppe von Eras-Mitgliedern wollte dies zusammen mit einem Arzt, der für ihre Anliegen eintritt, nicht akzeptieren und gelangte an die Gesundheitsdirektion. Dort verlangten sie, der Entscheid des kantonsärztlichen Dienstes sei aufzuheben und ihr Anliegen zu behandeln. Zudem müsse ihre Forderung bewilligt werden.

Doch auch bei der Gesundheitsdirektion blitzten die Vereinsmitglieder und der Arzt ab, weshalb sie ans Verwaltungsgericht zogen. Dort erhielten sie im Mai 2017 die nächste Absage. Sie zogen den Fall vor Bundesgericht und kritisierten dabei, dass ihr Fall nicht öffentlich, mündlich verhandelt werde.

Das Urteil des Bundesgerichts

Nach Ansicht des Bundesgerichtes geht es hier aber um Verfahrensfragen, nicht um die inhaltliche Frage der Sterbehilfe für gesunde Menschen. Deshalb brauche es auch keine Anhörungen. Gemäss dem Urteil vom Freitag kamen die Lausanner Richter ausserdem zum Schluss, dass die Zürcher Behörden angemessen gehandelt haben. Gar nicht erst auf das Anliegen einzutreten, sei rechtens gewesen.

Die inhaltliche Frage, ob ein Arzt einer gesunden Person beim Suizid helfen darf, wurde bis anhin somit zu Recht nicht behandelt. Das Bundesgericht gibt den Beschwerdeführern aber in einem Aspekt Recht - nämlich dass das Verfahren schon zu lange dauere. Weil es sich bei der vorliegenden Frage um das Sterben der Beschwerdeführer handle, müsse dem Beschleunigungsgebot besonders Rechnung getragen werden.

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