Eine Aargauer Arztpraxis verletzte das Arztgeheimnis. Per Zufall erhielt eine Patientin Kenntnis davon und teilte ihre Erfahrungen. Es stehen Sanktionen bevor.
Krankenakten in Arztpraxis.
Die Krankenakte der Betroffenen hatte falscherweise eine Bekannte bekommen. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Arztpraxis in der Region Freiamt AG hat das Arztgeheimnis verletzt.
  • Die betroffene Patientin wurde nicht direkt informiert, sondern nur von der Empfängerin.
  • Nun überlegt sie, rechtlich vorzugehen.
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Ärzte sind oft die Hüter unserer intimsten Geheimnisse – Informationen, die wir normalerweise nur mit unseren engsten Vertrauten teilen. Daher ist es von grösster Bedeutung, dass Spitäler und Praxen diese Daten diskret behandeln und das Arztgeheimnis respektieren.

Maria Müller (Name geändert), eine Einwohnerin des Freiamts AG, weiss nur zu gut, wie sich ein solcher Vertrauensbruch anfühlt. Vor etwa zwei Wochen erfuhr sie zufällig von einem Vorfall in ihrer ehemaligen Praxis: Ihre Krankenakte war irrtümlich an eine andere Patientin ausgehändigt worden, berichtet die «Aargauer Zeitung».

«Ich war schockiert, so etwas darf nicht passieren», sagt Müller. Was sie jedoch am meisten störe, sei nicht der Bruch des Arztgeheimnisses selbst. Sondern das anschliessende Verhalten der Verantwortlichen. Müller erfuhr nicht durch die Praxis von dem Vorfall.

Falsche Krankenakte übermittelt

Petra Schmid (Name geändert), eine andere Patientin der Praxis, war es, die sie informierte. Sie und ihr Mann hatten ihre eigenen Daten angefordert und abgeholt, da sie die Arztpraxis wechseln wollten. Bei der Überprüfung ihrer Daten zu Hause stellten sie fest, dass auf der erhaltenen CD eine andere Krankenakte gespeichert war.

Müller hatte Glück im Unglück: Die beiden Frauen kannten sich bereits. «Als ich den Fehler bemerkte, meldete ich ihn zuerst der Praxis», sagt Schmid. Drei Tage später erhielt sie eine schriftliche Entschuldigung von den Verantwortlichen.

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Eine Arztpraxis im Kanton Aargau hat versehentlich das falsche Dossiers an Patienten ausgehändigt. (Symbolbild)
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Doch dies hat die Praxis offenbar nicht der Frau gemeldet, deren Akte in den falschen Händen gelandet war. (Symbolbild)
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«Das ist ein Verstoss gegen das Arztgeheimnis», sagt die Patientin. (Symbolbild)

Die Praxis versprach, den Fall ernst zu nehmen und zu untersuchen.

Keine Entschuldigung

Müller hingegen wurde bis heute nicht kontaktiert: «Das ist ein Verstoss gegen das Arztgeheimnis. Ich bin das Opfer und wurde noch immer nicht von der Praxis kontaktiert», sagt Müller.

Nachdem sie keine Entschuldigung erhalten hatte, nahm sie nach ihrem Gespräch mit der AZ selbst Kontakt zur Praxis auf: «Am Telefon haben sie sich bei mir entschuldigt und mir mitgeteilt, dass meine CD wieder in der Praxis sei.» Doch laut Müller stimmt das nicht.

Sanktionen für Arztpraxis?

Müller hat ihren Rechtsschutz kontaktiert und überlegt, den Vorfall beim Departement für Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons zu melden. Bei Kenntnisnahme solcher Vorfälle kann dieses aufsichtsrechtlich tätig werden.

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Ärzte, die ihr Berufsgeheimnis verletzen, riskieren je nach Schwere des Verstosses eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Christian Prochaska, Leiter der Sektion Bewilligung und Aufsicht in der Abteilung Gesundheit, bestätigt: «Betroffene müssen immer über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten informiert werden.»

Auch Jürg Lareida, Präsident des Aargauischen Ärzteverbandes, betont: «Natürlich müssen Betroffene informiert werden. Zusätzlich muss die Praxis interne Abläufe überprüfen.» Er fügt hinzu: «Es sollte immer eine neue CD verwendet werden! Intern sollten die Abläufe so festgelegt sein, dass keine Akten an falsche Personen abgegeben werden können.»

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