Vilters-Wangs SG erbt von Ehepaar acht Millionen Franken

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Sarganserland,

Das Ehepaar Johannes und Maria Krüppel-Stärk, das bis zu seinem Tod zurückgezogen in Vilters-Wangs lebte, vererbt der Gemeinde acht Millionen Franken.

Das ehemalige Institut Sonnenberg in Vilters-Wangs SG.
Das ehemalige Institut Sonnenberg in Vilters-Wangs SG. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ehepaar vererbte der Gemeinde Vilters-Wangs SG acht Millionen Franken.
  • Das kinderlos gebliebene Paar bestimmte die Wohngemeinde als Alleinerbin seines Vermögens in der Schweiz.

Ein Ehepaar, das bis zu seinem Tod zurückgezogen in Vilters-Wangs lebte, vererbt der Gemeinde acht Millionen Franken. Das St. Galler Kunstmuseum bekommt eine grosse Kunstsammlung mit Werken aus dem 15. bis 17. Jahrhundert.

«Die grosse Erbschaft ist ein einzigartiges Ereignis für Vilters-Wangs», schreibt die Gemeinde in einer Mitteilung auf ihrer Homepage, mit der sie einen Bericht des «Sarganserländer» vom Dienstag bestätigt.

Das Ehepaar Johannes und Maria Krüppel-Stärk zog 1987 aus Deutschland nach Vilters-Wangs. Dort hätten sie zurückgezogen und bescheiden in einem Einfamilienhaus gewohnt.

Kinderlos geblieben

2011 verstarb der Mann, 2016 die Frau. Das kinderlos gebliebene Ehepaar bestimmte die Wohngemeinde als Alleinerbin seines Vermögens in der Schweiz. Es brauchte dann allerdings zuerst noch ein komplexes und über zwei Jahre dauerndes Erbschaftsverfahren, bis das Vermächtnis definitiv feststand.

Vilters-Wangs erhält nun rund acht Millionen Franken sowie eine Liegenschaft – das frühere Wohnhaus des Ehepaars. Die Verwendung der Mittel ist klar definiert: Sie kommen in einen Fonds und dürfen nur für karitative und soziale Zwecke in der Gemeinde und für deren Einwohner eingesetzt werden.

Die Bildersammlung des kunstinteressierten Ehepaars geht nach St. Gallen: Das Kunstmuseum erhält 57 Gemälde, 89 Zeichnungen und 1358 Druckgrafiken deutscher und niederländischer Künstler aus der Zeit zwischen 15. und dem 17. Jahrhundert. Zu den Auflagen gehört, dass die Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss.

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