Wegen Tierquälerei – Paul Estermann von Bezirksgericht verurteilt
Wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei wurde Springreiter Paul Estermann vom Bezirksgericht Willisau LU schuldig gesprochen.
Das Wichtigste in Kürze
- Springreiter Paul Estermann wurde vom Bezirksgericht Willisau LU schuldig gesprochen.
- Er hatte zwei Pferde mit der Peitsche blutig geschlagen.
Der Luzerner Spitzenspringreiter Paul Estermann hat in den Augen des Richters zwei Pferde übermässig mit der Peitsche traktiert. Der 52-Jährige ist deshalb der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei schuldig gesprochen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Beschuldigte habe die körperliche Integrität und Würde der beiden Pferde je mehrfach verletzt. Es liege eine mehrfache Tierquälerei vor, heisst es in der Kurzbegründung des Urteils, die das Bezirksgericht Willisau am Freitag veröffentlichte. Estermann wird zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
Blutig gepeitscht
Er habe der Stute «Castelfield Eclipse» 2016 zwei Mal mit der Dressurpeitsche schmerzhafte und teilweise blutige Verletzungen zugeführt. Der Wallach «Lord Pepsi» wurde zwischen 2014 und 2017 mindestens drei Mal unnötig stark mit der Peitsche geschlagen. So der Vorwurf der Staatsanwaltschaft.
Den Fall ins Rollen gebracht hatte ein Angestellter von Estermann. Er machte eine Anzeige gegen den Springreiter mit Fotos von verletzten Tieren. Der Einzelrichter hält fest, dass die angeklagten Sachverhalte durch Zeugenaussagen, einen Tierarztbericht und Fotos bewiesen seien.
Tierquälerei am Bezirksgericht geahndet
Der Beschuldigte hatte vor Gericht gesagt, er schlage kein Pferd, um bessere Trainingsresultate zu erzielen. Die Verteidigung stellte die Zeugenaussagen sowie die Beweiskraft der Fotos in Frage. Sein Mandant könne als international erfolgreicher Springreiter mit Pferden umgehen. Estermann sei freizusprechen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidiger hat dagegen Berufung angemeldet. Das Bezirksgericht Willisau wird das Urteil nun schriftlich begründen. Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Luzerner Kantonsgericht.