Zürcher Eltern klagen wegen 900-Meter-Schulweg
Eltern in Zürich finden 900 Meter Schulweg zu weit und fordern die Umteilung ihres Sohnes in einen näheren Kindergarten. Ein Gericht kommt dem Wunsch nach.
Das Wichtigste in Kürze
- Zürcher Eltern finden einen Schulweg von 900 Metern unzumutbar.
- Weil ihr fünfjähriger Sohn dafür 45 bis 90 Minuten brauche, fordern sie die Umteilung.
- Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
«Zumutbar» muss der Schulweg eines jeden Kindes in der Schweiz sein. Dies legt die Bundesverfassung fest. Doch was genau «zumutbar» ist, darüber gibt es verschiedene Meinungen, mit denen sich teilweise die Gerichte befassen müssen.
So beispielsweise das Zürcher Verwaltungsgericht. Es urteilte über die Kindergarten-Einteilung eines Jungen aus dem Bezirk Horgen, wie die «Zürichsee-Zeitung» berichtet. Der Fünfjährige besucht seit diesem Sommer einen Kindergarten, der 900 Meter entfernt liegt. Die Eltern aber wollten, dass ihr Sohn in den rund 500 Meter entfernten Kindergarten geht.
Über mehrere Instanzen kämpften sie für die Umteilung. Der 900 Meter lange Weg sei nicht «zumutbar». Denn auf der Strecke hat es eine Höhendifferenz von 57 Metern. Laut den Eltern braucht der Kindergärtler dafür jeweils 45 bis 90 Minuten.
Die Verwaltungsrichter glauben diesen Zahlen nicht. Sie rechnen vor, dass der Junge bei einer Gehgeschwindigkeit von 2 Kilometern pro Stunde nur 27 Minuten bräuchte. Aus früheren Urteilen zur Zumutbarkeit von Schulwegen geht der Grundsatz hervor, dass bis 30 Minuten zumutbar sind.
Weiter argumentieren die Eltern mit der Familien-Situation, die bei der Einteilung nicht berücksichtigt worden sei. So hat der Kindergärtler zwei ältere Geschwister, die beim näheren Kindergarten in die Schule gehen. Der Jüngste muss in die andere Richtung, wodurch die Familie «in völlig unnötigerweise Weise vor enorme organisatorische Herausforderungen» gestellt werde.
Verwaltungsrichter lassen Jungen umteilen
Die Schulpflege begründet die Einteilung: Es würden geografische Kriterien, die Klassengrössen und die besonderen pädagogischen Bedürfnisse berücksichtigt. Konkret wird sie aber nicht – das wird ihr zum Verhängnis.
Denn die Verwaltungsrichter geben der Familie recht und teilen den Buben um. Die Schulpflege hätte die Einteilung besser begründen müssen, argumentiert das Gericht. Beispielsweise hätte sie darlegen können, wie weit andere Kinder vom Kindergarten entfernt leben.
Eine Minderheit der Richter stand aber auf Seiten der Schulpflege. Sie fand, die Zuteilung sei nur anfechtbar, wenn der Schulweg unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall jedoch sind die 900 Meter zumutbar.