Etappensieg für Manor an der Bahnhofstrasse

Keystone-SDA
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Zürich,

Manor hat im Streit um das Warenhaus an der Zürcher Bahnhofstrasse einen Etappensieg errrungen.

Black Friday
Die Warenhaus-Kette Manor brachte den Black Friday 2015 in die Schweiz. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit Jahren streiten Manor und Swiss Life um die Nutzung des Belleepoque-Hauses in Zürich.
  • Nun muss Swiss Life eine neue offerte aufsetzen.

Das Obergericht hat entschieden, dass die Vermieterin Swiss Life dem Warenhaus eine neue Offerte für die Fortsetzung des Mietverhältnisses unterbreiten muss. Ob Manor definitiv bleiben kann, ist aber nach wie vor ungewiss.

Seit Jahren streiten Manor und Swiss Life um die Nutzung des Belle-Epoque-Hauses an der Bahnhofstrasse. Manor will auf den 14'000 Quadratmetern Fläche weiterhin ein Warenhaus betreiben. Swiss Life kann sich auch andere Nutzungen vorstellen, etwa einzelne Boutiquen oder Büros. Hauptsache die Mieteinnahmen fliessen.

Und diese sollen grosszügiger fliessen: Der Lebensversicherungskonzern will für das Haus an bester Lage künftig deutlich mehr Geld. 19 Millionen Franken, gemäss Manor-Angaben drei Mal mehr als bisher.

Swiss Life betont, dass es nicht sein könne, dass sie einen erfolgreichen Konzern «massiv subventioniert, indem sie von ihm keine marktübliche Miete verlangt.» Aus Manor-Sicht kann das Haus dann aber nicht mehr als Warenhaus betrieben werden.

Nur Warenhaus-Miete erlaubt

Manor klagte und erhielt beim Mietgericht bereits 2014 Recht. Es entschied, dass Swiss Life dem Warenhaus gar keine vertragsgemässe Offerte gemacht habe. Swiss Life habe einen Mietzins offeriert, der sich nicht an einer Warenhausnutzung orientiert habe, sondern an Flächen jeglicher Art, also Boutiquen oder Büros.

Swiss Life dürfe jedoch nur einen marktüblichen Warenhaus-Mietzins verlangen. So stehe es im Vertrag. Die 19-Millionen-Offerte entspreche somit nicht der ursprünglichen Vereinbarung.

Dieses Urteil hat das Obergericht nun bestätigt. Swiss Life soll Manor nun eine neue Offerte mit «marktüblichen Vertragskonditionen für ein Warenhaus» vorlegen. Das Interesse der Vermieterin, ihre Erträge zu optimieren, ändere nichts daran, dass die Offerte sich am Vertragszweck zu orientieren habe, schreibt das Obergericht.

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