Amazon darf gegen Anbieter vorgehen, die gekaufte Produktbewertungen auf dem Onlineportal nicht kenntlich machen.
Frau bedient Amazon-App
Frau bedient Amazon-App - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Gekaufte Rezensionen ohne entsprechenden Hinweis sind Schleichwerbung.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, dass Bewertungen, die ihren «kommerziellen Zweck» nicht kenntlich machen, unlauter sind. Verbraucher gehen laut Gericht davon aus, dass Bewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden. Einen werblichen Hintergrund könnten sie bei Rezensionen ohne entsprechenden Hinweis nicht selbständig erkennen.

Amazon hatte gegen ein Bewertungsportal geklagt, das Tester an Produktanbieter vermittelt. Die Tester schreiben eine Rezension zum Produkt - und dürfen es im Gegenzug behalten oder zahlen nur einen kleinen Restbetrag dafür. Die Bewertungen stellt das Portal automatisch bei Amazon ein - allerdings ohne Hinweis auf den vermögenswerten Vorteil des Testers.

Vor dem Landgericht war Amazons Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Portal noch gescheitert. Vor dem OLG hatte der Onlinehändler hingegen Erfolg. Die Richter verbieten dem Bewertungsportal sein bisheriges Vorgehen per einstweiliger Verfügung. Das Portal kann nun aber auf dem normalen Klageweg vor dem Landgericht Widerspruch einlegen.

Das Portal fühlt sich laut seinem Anwalt diskriminiert, weil Amazon selbst mit dem «Vine Club der Produkttester» einen ähnlichen Service für gekaufte Bewertungen anbietet. Bewertungen aus diesem Amazon-Club tragen aber einen Hinweis.

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