EuGH: Auch Abbildungen von Zigarettenschachteln benötigen Warnhinweise

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Luxemburg,

Warnhinweise zum Rauchen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg auch auf Abbildungen einer Zigarettenpackung am Automaten gezeigt werden - und dürfen nicht erst beim Bezahlen sichtbar werden.

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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Erst beim Bezahlen sichtbare Hinweise reichen nicht.

Das entschied der Gerichtshof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte der Verbraucherverein «Pro Rauchfrei» gegen den Betreiber von zwei Supermärkten in München. Dieser betrieb Ausgabeautomaten für Zigarettenpackungen an den Kassen. (Az. C-370/20)

Auf Zigarettenschachteln müssen Schockbilder abgebildet werden, die vor den Gefahren des Rauchens warnen sollen. Sie waren in den fraglichen Märkten auf die Packungen gedruckt, diese sahen die Kunden aber zunächst nicht. Die Tasten am Automaten zeigten stattdessen Bilder, die den Zigarettenschachteln ähnelten, aber keine Warnhinweise enthielten. Die eigentlichen Hinweise sahen die Kundinnen und Kunden erst kurz vor dem Bezahlen beim Erhalt der eigentlichen Packungen.

Der Verein klagte zunächst erfolglos vor den Münchner Gerichten und zog dann vor den Bundesgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren im Juni 2020 aus und legte dem EuGH einige Fragen vor. Er wollte unter anderem wissen, ob Zigaretten aus einem solchen Automaten verkauft werden dürfen, wenn er den Warnhinweis verdeckt.

Der EuGH urteilte nun, dass es sich auch bei einer nicht naturgetreuen Abbildung, die ein Verbraucher aber mit einer Zigarettenpackung assoziiert, um ein «Bild von einer Packung» handle - und Warnhinweise müssen nach EU-Recht auch auf Bildern von Zigarettenpackungen sichtbar sein. Es reiche auch nicht, dass der Verbraucher vor dem Kauf der Zigaretten noch die Gelegenheit habe, die Hinweise zu sehen.

Mit den Bestimmungen zu den Warnhinweisen solle verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder von Packungen ohne Warnhinweise zeigt. Nun muss der BGH laut dem EuGH-Urteil klären, ob es sich im konkreten Fall um Bilder handelt, die Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung mit Packungen von Tabakerzeugnissen assoziieren.

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