Klagen gegen Pfandhaus wegen Vermietung und Versteigerung von Autos werden neu verhandelt

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Deutschland,

Kauft ein Pfandhaus ein Auto, vermietet es dann dem Verkäufer und lässt es schliesslich versteigern, gilt das nicht als verbotener Rückkaufhandel.

Parkende Autos in Cuxhaven
Parkende Autos in Cuxhaven - Patrik STOLLARZ/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesgerichtshof sieht keinen Verstoss gegen Rückkaufverbot.

Auch wenn der Verkäufer an der Versteigerung teilnehmen dürfe, sei das noch kein garantiertes Rückkaufsrecht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main muss nun neu über mehrere Klagen gegen den Pfandleiher verhandeln. (Az. VIII ZR 221/21 u.a.)

Das bundesweit tätige Pfandhaus kaufte Autos günstig an, vermietete sie dann an den Verkäufer zurück und liess sie nach einem halben Jahr versteigern. Die Verkäufer durften darauf bieten, der Preis lag aber deutlich höher. Der Pfandleiher rechnete nämlich ausstehende Mieten, nicht ersetzte Schäden und die Kosten für die Versteigerung dazu. Wenn die Verkäufer das Auto selbst ersteigerten, bekamen sie Mehrerlöse nicht zurück.

Gegen diese Praxis zogen mehrere Verkäufer in Frankfurt und Hamm vor Gericht und hatten dort Erfolg. Die Gerichte sahen ein Rückkaufgeschäft, das laut Gewerbeordnung verboten ist, und erklärten die Verträge für nichtig. Drei der Entscheidungen hob der BGH nun aber auf und verwies sie zur neuen Verhandlung zurück.

Das Urteil aus Hamm liess der BGH jedoch bestehen. Das dortige OLG hatte den Pfandleiher wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts verurteilt. Er hatte für ein Auto 5000 Euro gezahlt, das eigentlich fast 14.000 Euro wert war. Der Verkäufer zahlte für neun Monate Fahrzeugnutzung insgesamt mehr als 4400 Euro Miete, bevor das Auto schliesslich versteigert wurde. Das OLG Hamm verurteilte das Pfandhaus zu Schadenersatz von mehr als 16.000 Euro.

Diese Verurteilung bestätigte der BGH nun. Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Händlereinkaufswert, weswegen er eine verwerfliche Gesinnung des Pfandleihers vermutete. Das OLG Frankfurt soll in den erneuten Verhandlungen ebenfalls klären, ob in dem ihm vorliegenden Fällen ein wucherähnliches Geschäft oder arglistige Täuschung vorliegt. Auch dann könnte ein Vertrag nichtig sein.

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