Mindestzinssatz für Pensionskassen-Guthaben bleibt unverändert
Der Bundesrat sieht von einer Änderung des Mindestzinssatzes für Pensionskassen-Guthaben ab: Er bleibt weiterhin bei ein Prozent.
Das Wichtigste in Kürze
- Die BVG-Kommission hat dem Bundesrat eine Senkung der beruflichen Vorsorge empfohlen.
- Dieser entschied sich nun dagegen: Der Mindestzinssatz bleibt weiterhin bei einem Prozent.
Die Pensionskassen-Guthaben sollen gleich hoch verzinst werden wie bisher: Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, dass der Zinssatz im kommenden Jahr bei einem Prozent bleibt.
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission), hatte dem Bundesrat Ende August eine Senkung in der beruflichen Vorsorge empfohlen: konkret von einem Prozent auf 0,75 Prozent.
Bundesrat: Überprüfung ist nicht notwendig
Der Bundesrat habe jedoch erfahren, «dass eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist.» Dies heisst es in einer Mitteilung.
Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten.
Entscheidend für die Festlegung des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.