Mit Zucker gesüsster Wein ist kein Qualitätswein

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Deutschland,

Einem Qualitätswein darf Zucker nur zugesetzt werden, um den Alkoholgehalt zu erhöhen.

Wein wird ausgeschenkt
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverwaltungsgericht: Zucker muss vollständig vergoren sein.

Dies darf nicht zu einer stärkeren Süsse führen, wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. (Az: 3 C 6.18)

Konkret ging es um einen Rieslingwein des Jahrgangs 2014. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hatte zunächst eine Prüfnummer für Qualitätswein erteilt, dies aber nach einer Prüfung zurückgenommen. Zulässig sei der Zusatz von Zucker nur, um den Alkoholgehalt zu erhöhen. Hier sei aber nicht der gesamte zugesetzte Zucker vergoren und Zucker demnach auch zur Süssung eingesetzt worden, rügten die Prüfer.

Die dagegen gerichtete Klage des Weingut-Inhabers blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Nach EU-rechtlichen Vorgaben «darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüsst werden», betonte nun in oberster Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Zucker dürfe lediglich in der Gärphase zugesetzt werden, um den natürlichen Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen.

Der Auffassung des Weinbauern, damit sei jeglicher Zuckerzusatz in der Gärphase erlaubt, folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Zuckerzusatz in der Gärphase dürfe nicht zu einer Umgehung des Süssungsverbots führen.

Von einer solchen Umgehung sei hier auszugehen. Der Weinbauer habe seinem Riesling noch im März 2015 Zucker zugesetzt. Davon seien nur noch zehn Prozent zu Alkohol vergoren. «Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden», stellten die Leipziger Richter klar.

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