Pensionskassen können einfacher in neue Technologien investieren
Der Bundesrat hat dafür am Mittwoch eine neue Kategorie für nichtkotierte Anlagen beschlossen. Die entsprechenden Änderungen von zwei Verordnungen in der Berufsvorsorge treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Neben den Vorteilen für die Versicherten verspricht sich die Landesregierung einen Schub für den Technologiestandort Schweiz dank ausreichendem Risikokapital.
Die nicht an der Börse kotierten Investitionen können die Pensionskassen mit dem Schritt als eigene Kategorie der zulässigen Anlagen führen.
Die Obergrenze für Investitionen ihn neue Technologien liegt bei fünf Prozent des Anlagevermögens der Pensionskassen. Bisher liefen die diese Investitionen in der Kategorie «alternative Anlagen». Für «alternative Anlagen» gilt eine Obergrenze von 15 Prozent.
Ob eine Vorsorgeeinrichtung diese Limiten ausreizen kann und will, hängt von ihrer Risikofähigkeit ab. Die Verantwortung tragen weiterhin die Einrichtungen. Mit der neuen Anlagekategorie erfüllt der Bundesrat das Anliegen einer Motion.