Seco muss Daten zu Kriegsmaterialexporten herausgeben
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) muss einem WOZ-Journalisten bekannt geben, welche in der Schweiz ansässigen Firmen 2014 ein Gesuch für eine Kriegsmaterial-Ausfuhr gestellt haben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des zuständigen Departements abgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht stützt in einem am Mittwoch publizierten Urteil den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts.
Dieses kam im März vergangenen Jahres zum Schluss, dass ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse an den umstrittenen und grundsätzlich bewilligungspflichtigen Kriegsmaterialexporten bestehe.
Die Exporte seien immer wieder Gegenstand von kontroversen Debatten in Öffentlichkeit und Politik. Die Medien leisteten in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten, schrieb das Bundesverwaltungsgericht. Es sei Aufgabe der Medien, darüber zu berichten, ob die staatlichen Kontrollorgane ihren Pflichten nachkämen.
Das Seco hatte dem Journalisten der «Wochenzeitung» (WOZ) die Herausgabe der gewünschten Daten von Anfang an verweigert. Es stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Kriegsmaterialgesetz ausschliesslich die Geschäftsprüfungskommission der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr zu orientieren.
Die demokratisch legitimierte Kontrolle sei einzig durch die Geschäftsprüfungskommission vorzunehmen und nicht durch die Öffentlichkeit, argumentiert das Seco. Es machte zudem aussen- und sicherheitspolitische Gründe geltend.
Das sieht das Bundesgericht anders. Es sieht die Interessen der Schweiz nicht gefährdet. Wenn keine konkreten Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden können, muss das Seco die Namen der Firmen nennen.
Die WOZ ist über das Urteil des Bundesgerichts erfreut, wie es in einer Medienmitteilung vom Mittwoch heisst. Damit werde das Interesse der Bevölkerung an Transparenz höher gewichtet als jenes der Waffenlobby.
Der WOZ-Journalist Jan Jirat hatte das Gesuch an das Seco nach dem Auftauchen von Handgranaten des bundeseigenen Rüstungsbetriebs Ruag im Bürgerkrieg in Syrien gestellt. (Urteil 1C_222/2018 vom 21.03.2019)