Nach Kritik: Keine automatische Verkehrsüberwachung im Aargau
Der Regierungsrat hat den vorgesehenen Paragraphen aus dem Entwurf für die Revision des Polizeigesetzes gekippt.
Der Aargauer Regierungsrat verzichtet nach massiver Kritik auf eine neue Rechtsgrundlage für die automatische Verkehrs-Überwachung von Fahrverboten in den Gemeinden.
Damit wird im Kanton die Überwachung von Fahrverboten mittels optisch-elektronischer Überwachung sowie mittels automatischer Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV-Systeme) weiterhin verboten sein.
Dies schreibt der Regierungsrat in der am Freitag, 31. März 2023, dem Parlament zugestellten Botschaft.
Unverhältnismässige Überwachung des öffentlichen Raums
Gegen die automatische Überwachung von Fahrverboten in den Gemeinden hatten sich in der Anhörung die SVP, SP sowie EVP und EDU ausgesprochen.
Auch die FDP war eher dagegen. Mehrheitlich einverstanden mit der neuen Bestimmung waren jedoch die Mitte, GLP und Grüne.
Die Kritiker sprachen von einer «unverhältnismässigen Überwachung des öffentlichen Raums».
Sie störten sich daran, dass bei einer Widerhandlung gegen ein Fahrverbot ein Strafverfahren eingeleitet werden müsste.
Widerhandlungen gegen Fahrverbote auf Kamera festgehalten
Gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen dürfen mittels technischer Überwachung festgestellte Widerhandlungen gegen Fahrverbote nicht mit einer Ordnungsbusse bestraft werden.
Mit der Rechtsgrundlage hatte der Regierungsrat eine Forderung der Gemeinden erfüllen wollen. Hintergrund war ein Urteil des Bezirksgerichts Baden im Herbst 2021.
Eine Autolenkerin hatte in Ennetbaden ein Fahrverbot missachtet. Die Stadtpolizei büsste die Lenkerin mit 100 Franken.
Das Bezirksgericht Baden gab einer gebussten Fahrerin recht
Die Fotografie einer an einem Kandelaber installierten Kamera war der Beweis für die Missachtung des Fahrverbots.
Die Frau wehrte sich mit einer Einsprache beim Bezirksgericht Baden und bekam recht.
Das Gericht bemängelte das eingesetzte Beweismittel und erliess der Lenkerin die Ordnungsbusse.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf den Weiterzug des Urteils.