Gemeinderat Wolfhalden äussert sich zum Finanzausgleichsgesetz
Der Gemeinderat Wolfhalden äussert sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes. Laut ihm sind einige Dinge zu ändern.

Wie die Gemeinde Wolfhalden mitteilt, hat das kantonale Departement Finanzen zur Vernehmlassung der Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes geladen.
Die Notwendigkeit, das heutige System aufgrund der Verflechtung von Ressourcen- und Lastenelementen sowie von diversen Parametern zugunsten einer erhöhten Transparenz und Vereinfachung zu revidieren, anerkennt der Gemeinderat Wolfhalden.
Das oberste Ziel des Finanzausgleiches, dass sich die Gemeinden hinsichtlich der finanziellen Mittel und als Folge davon auch in Bezug auf die Steuerbelastung annähern, wird jedoch aufgrund der Differenz in den Steuereinheiten verfehlt.
Die Messung der Teilindikatoren sollte durch den Gesetzgeber erfolgen
Des Weiteren erachtet er es als problematisch, wenn die Definition der Teilindikatoren des Lastenindexes durch den Regierungsrat in der Finanzausgleichsverordnung erfolgen.
Da die Messung der Teilindikatoren grossen Einfluss auf das Ergebnis hat, stellt sich die Frage, ob diese Kompetenz nicht eher beim Gesetzgeber anzusiedeln wäre.
Laut Gemeinderat müssen die Gelder aus dem Finanzausgleich zweckgebunden sein
Der Gemeinderat stört sich zudem daran, dass der Kanton im Lastenausgleich die durch ihn zu leistende Ausgleichssumme mit einem effektiven Frankenbetrag von zwei Millionen Franken festgesetzt hat.
Dieser willkürliche, statische Fixbetrag wird der Dynamik des Finanzhaushaltes nicht gerecht und lässt das partnerschaftliche Stemmen der Kosten zwischen den Gemeinden und dem Kanton missen.
Gelder aus dem Finanzausgleich müssen aus Sicht des Gemeinderates zweckgebunden sein und von den Nehmergemeinden nicht anderweitig verwendet werden dürfen.
Abschliessend ist der Gemeinderat der Ansicht, dass die Ergebnisse aus der Analyse aller Finanzströme für eine Gesamtbeurteilung des Finanzausgleichsgesetzes vorliegen müssen, damit auch Entwicklungen von bereits absehbaren Gesetzesänderungen und den daraus resultierenden finanziellen (Mehr-)Belastungen einbezogen werden können.