Kommission bestätigt die Gewässerraumfestlegung
Wie der Kanton Appenzell Innerrhoden mitteilt, hat die Standeskommission einen Rekurs abgewiesen und schützte den Einspracheentscheid der Vorinstanz.
Das Bau- und Umweltdepartement legte von April bis Mai 2022 einen Gewässerraumlinienplan öffentlich auf.
Dagegen erhob die Eigentümerschaft eines betroffenen Grundstücks Einsprache.
Das Bau- und Umweltdepartement wies die Einsprache im Hauptpunkt ab, worauf die Eigentümerschaft gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission erhob.
Sie machte geltend, dass für die Festlegung des Gewässerraums auf ihrem Grundstück nur das absolute Minimum auszuscheiden sei und die Verfahren für die Gewässerraumausscheidung und die Nutzungsplanung im selben Gebiet zu koordinieren seien.
Gewässerabschnitte wurden möglichst grossräumig eingeteilt
Bei der Berechnung der Gewässerraumlinien hat sich die Vorinstanz auf den Ökomorphologie-Datensatz des Bundes abgestützt.
Konkrete Mängel dieser Datenbasis wurden im Rekurs nicht gerügt, weshalb auf die Resultate gemäss Datensatz abgestellt werden kann.
Um stark wechselnde Gewässerraumbreiten zu vermeiden, wurden die Gewässerabschnitte möglichst grossräumig eingeteilt.
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erläutert, wie die Gewässerraumbreiten hergeleitet wurden.
Gewässerraumbreiten sind als korrekt zu betrachten
Diese Herleitung wurde von den Rekurrierenden denn auch nicht beanstandet, weshalb die festgelegten Gewässerraumbreiten als korrekt zu betrachten sind.
Die Standeskommission stellte weiter fest, dass der Gewässerraumlinienplan und der kantonale Nutzungsplan separat, jedoch gleichzeitig aufgelegt wurden. Die vorgängige Anhörung der Betroffenen erfolgte gemeinsam.
Der Gewässerraumlinienplan hat Einfluss auf die Ausgestaltung des kantonalen Nutzungsplans, umgekehrt hat jedoch der kantonale Nutzungsplan keinen direkten Einfluss auf die Gewässerraumausscheidung.
Standeskommission wies den Rekurs ab
Da die Vorinstanz die beiden Pläne gleichzeitig aufgelegt hat und das Verfahren betreffend den kantonalen Nutzungsplan bis zur definitiven Festlegung der Gewässerraumlinien sistiert wurde, ist man der Koordinationspflicht der beiden Verfahren in genügender Weise nachgekommen.
Die Standeskommission wies den Rekurs ab und schützte den Einspracheentscheid der Vorinstanz.