Wie die Gemeinde Zurzach mitteilt, werden Anlieger von Strassen aufgefordert, ihre Bäume und Sträucher bis zum 8. August 2024 zurückzuschneiden.
Blick auf die Ortschaft Bad Zurzach. - Kanton Aargau
Blick auf die Ortschaft Bad Zurzach. - Kanton Aargau - Bad Zurzach Tourismus AG
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Sichtbehinderungen an Strassen sind immer wieder Ursache für Unfälle. Alle Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen sind verpflichtet, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden.

In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4,5 Meter ab Fahrbahn gemessen beziehungsweise 2,5 Meter ab Gehwegen zurückzuschneiden.

Hecken und Sträucher entlang von Fahrbahnen und Gehwegen sind mindestens auf die Grenze zurückzuschneiden.

Verkehrssignaltafeln dürfen nicht überwachsen sein

An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimetern und drei Metern gewährleistet sein.

Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodendeckern (Be­hinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.

Kostenpflicht säumiger Strassenanlieger

Das Zurückschneiden sollte bis am 8. August 2024 vorgenommen werden.

Die Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.

Nach angesetzter Frist ist die Gemeinde berechtigt, in Gefahrenbereichen Sträucher und Bäume auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden.

Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.

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