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Gummischrot-Einsatz: Gericht entscheidet über Rechtmässigkeit

Keystone-SDA Regional
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Basel,

Das Basler Appellationsgericht muss entscheiden, ob der Einsatz von Gummischrot bei der «Basel-Nazifrei»-Kundgebung im November 2018 rechtmässig war.

Gummischrott Waffe
Ein Polizist ausgerüstet mit einer Gummischrot-Waffe (Symbolbild). - Nau.ch / Simone Imhof

Das Basler Appellationsgericht hat darüber zu befinden, ob der Einsatz von Gummischrot gegen einen Demonstranten an der «Basel-Nazifrei»-Kundgebung vom November 2018 rechtmässig war.

Der Mann hatte eine Beschwerde dagegen eingereicht, dass auf seine Anzeige nicht eingetreten wurde, wie die Staatsanwaltschaft am Donnerstag gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte.

Somit sei der Entscheid über die sogenannte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft noch nicht rechtskräftig.

Wie die «BZ Basel» berichtete, reichte ein Demonstrant, der mit Gummischrot am Auge getroffen worden sein soll, Anzeige gegen die Polizei ein.

Die Staatsanwaltschaft wollte nicht darauf eintreten, da die «beanzeigten Handlungen» gemäss Strafgesetz «rechtmässig» waren, wie diese gegenüber Keystone-SDA bestätigte.

Vergangene Fälle und aktuelle Situation

Im November 2018 löste eine Kundgebung der rechtsextremen Pnos in Basel eine unbewilligte Gegendemonstration unter dem Motto «Basel Nazifrei» aus.

Dabei kam es im Kleinbasel zu Auseinandersetzungen zwischen der antifaschistischen Gegendemo und der Polizei, welche unter anderem Gummigeschosse einsetzte.

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Schweizer Anklagebehörde nicht auf eine Anzeige im Zusammenhang mit einem Gummischroteinsatz eintritt.

Bis vor Gericht schaffte es auch ein Fall aus dem Jahr 2013 an der «Tanz dich frei»-Demonstration in Winterthur. Eine am Auge getroffene Frau reichte damals ebenfalls Strafanzeige gegen die Polizei ein.

Das Zürcher Obergericht kam jedoch im Jahr 2016 zum Schluss, dass der Polizei kein Fehlverhalten anzulasten sei.

Die betroffene Frau verzichtete daraufhin auf einen Gang vors Bundesgericht, worauf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft rechtskräftig war.

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