Moratioriumsinitiative des Basler Mieterverbandes ist unzulässig
Die im Herbst 2019 eingereichte Initiative des Mieterverbandes bezieht sich auf die im Juni 2018 angenommene Wohnschutzinitiative desselben Absenders. Sie verlangt, dass die Bewilligungsverfahren für Sanierungen, Umbauten, Abbrüchen und Zweckentfremdungen von Mehrfamilienhäusern mit wenigen Ausnahmen sistiert werden, bis die Forderungen der ersten Initiative verbindlich umgesetzt sind.
Die Basler Regierung wollte diese Moratoriumsinitiative vom Grossen Rat für rechtlich unzulässig erklären lassen. Das Kantonsparlament delegierte den Entscheid im Februar 2020 dann aber an das Appellationsgericht, das in Basel-Stadt zugleich als Verfassungsgericht agiert.
Dieses Gericht geht nun mit seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit der Regierung einig, dass die ziemlich allgemeinverbindlich eingeforderten Sistierungen als rechtlich unzulässig erklärt werden müssten. Sie beträfen auch Bauvorhaben bei Wohnungen, die nicht als «bezahlbar» taxiert werden könnten, wie in der eigentlichen Wohnschutzinitiative vorausgesetzt werde. Dies widerspreche der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie.
Diese Eigentumsgarantie lasse sich durchaus einschränken, wenn ein öffentliches Interesse vorliege, heisst es im Urteil weiter. So hält das Gericht eine Bewilligungsvoraussetzung bei bezahlbarem Wohnraum in Zeiten von Wohnungsnot durchaus als angemessen. In Fällen, in denen Wohnungen nicht mehr zum Wohnen geeignet seien, könne von einem öffentlichen Interesse aber nicht mehr die Rede sein.
Das Gericht geht also davon aus, dass die Initiative weit über das für das öffentliche Interesse an bezahlbarem Wohnraum Erforderliche hinausgehe. Folglich statuiere sie einen unverhältnismässigen und deshalb unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie.
Der Mieterverband wirft in einem Communiqué vom Dienstag dem Gericht vor, «mit lauter Spitzfindigkeiten» gegen die Moratoriumsinitiave vorgegangen zu sein. Dies, obschon das Gericht die grundlegende Befürchtung für gerechtfertigt halte, dass bis zum Inkrafttreten des revidierten Wohnraumfördergesetzes viele Bewilligungen für Bauvorhaben eingereicht werden könnten, die später nicht mehr möglich sein würden.