Die Regierungen beider Basel müssen die in den gemeinsamen Spitallisten verfügten Leistungsaufträge für die Rennbahnklinik in Muttenz BL neu beurteilen.
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Spital. (Symbolbild) - AFP/Archiv

Die Regierungen beider Basel müssen die in den gemeinsamen Spitallisten verfügten Leistungsaufträge für die Rennbahnklinik in Muttenz BL neu beurteilen und begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Anspruch der Klinik auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, wie aus den am Mittwoch veröffentlichten Urteilen hervorgeht.

Die auf sportmedizinische Eingriffe spezialisierte private Rennbahnklinik in Muttenz hatte bei der Neuverteilung der Leistungsaufträge in den gemeinsamen Spitallisten der beiden Basel einige Leistungsaufträge verloren.

Von den bisherigen 13 Leistungsgruppen wurden sechs Gruppen in den Bereichen Handchirurgie und speziellen orthopädischen Eingriffen nicht mehr gewährt.

Die Nichtgewährung der Leistungsaufträge erfolgte in erster Linie unter Berücksichtigung der Fallzahlen. Die Regierungen hatten im Wesentlichen als Begründung vorgebracht, dass bei den nicht mehr erteilten Leistungsaufträgen die Mindestfallzahlen von zehn Fällen pro Leistungsgruppe nicht erreicht worden seien.

Teilerfolg für Klinik vor Bundesverwaltungsgericht

Gegen diese Verordnung der beiden Basler Regierungen zog die Klinik vor das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen und erzielte dort einen Teilerfolg.

Das Gericht stellte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Unter anderem sei der Beschluss zur Inkraftsetzung der Spitallisten nur mangelhaft begründet, heisst es im Urteil.

Konkret wurde der Beschluss zur Nichterteilungen der Leistungsaufträge an die Regierungen zurückgewiesen. Der betroffenen Klinik müsse das vollständige rechtliche Gehör gewährt werden, bevor eine neue Verfügung erlassen werden könne. Kürzlich erst hatte das Gericht in einer Beschwerde der Liestaler Ergolz-Klinik ein vergleichbares Urteil gefällt, (Urteil C-2947/2021 vom 7. September 2023)

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