Riehen: Neuregelung der Finanzierung des Teuerungsausgleichs
Die Gemeinde Riehen plant Einführung einer Neuregelung der Finanzierung des Teuerungsausgleichs ab 2026. Damit soll die Planungssicherheit gesorgt werden.
Wie die Gemeinde Riehen informiert, hat die Gemeinde ihre Mitarbeitenden für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) versichert. Nicht versichert ist dabei die Teuerung auf den Renten.
Dies im Gegensatz zur Vorsorgelösung des Kantons Basel-Stadt: Diese sieht vor, dass der Arbeitgeber jährlich einen Beitrag von fünf Prozent der versicherten Lohnsumme zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs in einen in der PKBS geführten Teuerungsfonds einbezahlt. Damit kann eine jährliche Rententeuerung von rund einem Prozent finanziert werden.
Dass die Rententeuerung nicht Teil des Vorsorgelösung der Gemeinde Riehen ist, liegt daran, dass gemäss § 29 Abs. 3 Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) der Gemeinderat über die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung entscheidet. Die Teuerungsanpassung wird jeweils über eine Einmaleinlage in das Vorsorgewerk finanziert.
Da die Kosten der Rententeuerung Kosten der beruflichen Vorsorge sind, wird vorgeschlagen, diese Kosten in Zukunft auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge planmässig vorzufinanzieren. Aufgrund der Höhe der Kosten erscheint es zudem richtig, wenn die Frage, in welchem Umfang die Vorsorgelösung eine Rententeuerung beinhaltet, vom Einwohnerrat beschlossen wird.
Beiträge für die Planungssicherheit
Dabei wird vorgeschlagen, den Vorsorgeplan der Gemeinde Riehen bei der Frage der Teuerung dem Vorsorgeplan des Kantons für seine Mitarbeitenden («Plan Staat») anzugleichen, also einen Teuerungsfonds einzuführen, mit welchem eine jährliche Teuerung von rund einem Prozent finanziert werden kann.
Für das Vorsorgewerk der Gemeinde Riehen sind dafür jährliche Beiträge von 4,5 Prozent der versicherten Lohnsumme notwendig. Diese fixen Beiträge führen zu Planungssicherheit und jährlich gleichmässigen Kosten.
Eine durchschnittliche jährliche Teuerung von einem Prozent ist mit Blick auf die Geldpolitik der Schweizerischen Nationalbank, welche auf Preisstabilität und eine jährliche Teuerung von maximal zwei Prozent ausgerichtet ist, ein realistischer Wert.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einführung des Teuerungsfonds gegenüber jährlichen Einmaleinlagen zur Finanzierung der effektiven Teuerung kostenneutral ist. Für eine mit dem Kanton vergleichbare Regelung spricht zudem die direkte Wettbewerbssituation mit dem Kanton Basel-Stadt auf dem Arbeitsmarkt.
Überflüssige Beiträge gehen in die Arbeitgeberbeitragsreserve
Die Einführung soll per 1. Januar 2026 erfolgen. Da auf diesen Zeitpunkt die aktuell noch laufenden Stabilisierungsbeiträge der Arbeitgeberin von 4,5 Prozent der versicherten Lohnsumme wegfallen, können diese Beiträge nahtlos in die Beiträge in den Teuerungsfonds überführt werden.
Um zu verhindern, dass der Teuerungsfonds bei ausbleibender Teuerung ins Unermessliche wächst, fliessen die Beiträge nicht mehr in den Teuerungsfonds, sondern in die Arbeitgeberbeitragsreserve, sobald der Teuerungsfonds 50 Prozent der versicherten Lohnsumme erreicht. Mit Fondsmitteln in dieser Höhe könnte eine Teuerung von rund zehn Prozent finanziert werden, das erscheint als ausreichende Reserve.
Gleichzeitig soll § 29 Abs. 3 Lohnordnung revidiert und die Kompetenz des Gemeinderats für die Gewährung eines zusätzlichen Teuerungsausgleichs auf den Renten eingeschränkt werden. Sie soll nur noch für den Fall bestehen, dass die Teuerung mit den Fondsmittel nicht ausgeglichen werden kann und deshalb ein Kaufkraftverlust auf den Renten von mehr als zehn Prozent entsteht.