Blumenstein informiert zum elektronischen Baubewilligungsverfahren

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Das Baugesuch ist in Blumenstein ab dem 1. März 2022 über eBau elektronisch auszufüllen und kann nicht mehr mit den amtlichen Formularen eingereicht werden.

Die Gemeindeverwaltung in Blumenstein.
Die Gemeindeverwaltung in Blumenstein. - Nau.ch

Die vom Grossen Rat im Dezember 2020 beschlossenen Änderungen im Baugesetz und im Baubewilligungsdekret für die Einführung des elektronischen Baubewilligungs- und Planerlassverfahrens (eBUP) treten am 1. März 2022 zusammen mit der Änderung der Bauverordnung in Kraft. Dies führt im Baubewilligungs- und Planerlassverfahren zu gewichtigen Änderungen.

Das Baugesuch ist ab dem 1. März 2022 über eBau elektronisch auszufüllen und kann nicht mehr mit den amtlichen Formularen eingereicht werden. Mit der Inkraftsetzung von eBUP per 1. März 2022 gilt neu: Mit eBau steht eine zentrale Lösung zur Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung, welche ab dem 1. März 2022 benutzt werden muss.

Die Baugesuche sind von den Gesuchstellenden elektronisch über eBau einzureichen. Das Baugesuch sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren werden in eBau ausgefüllt, die Pläne sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen hochgeladen und der Gemeinde übermittelt.

Elektronisch einzugebende Gesuche

Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen. Somit werden insbesondere folgende Gesuche elektronisch einzugeben sein: Baugesuch, Ausnahmegesuch, Gesuch um vorzeitige Baubewilligung, Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung, Gesuch um Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung, Projektänderungen und nachträgliche Ausnahmegesuche während des Baubewilligungsverfahrens und im Baubeschwerdeverfahren vor der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion sowie Baupolizeiliche Selbstdeklaration.

Wenige Ausnahmen

eBau erlaubt einen vollumfänglich elektronischen Verfahrensablauf behördenintern und auch mit Dritten. Zahlreiche Gesuchsformulare müssen nicht mehr ausgefüllt werden, sie sind im neuen elektronischen Baugesuch auf eBau hinterlegt und integriert.

eBau macht auf die wenigen Gesuchsformulare aufmerksam, die noch ausgefüllt und hochgeladen werden müssen. Die eingereichten Baugesuche sind durch die Behörden elektronisch via eBau zu bearbeiten.

Die Gesuchsformulare auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR), welche bisher online ausgefüllt, zwischengespeichert und ausgedruckt werden konnten, sind nicht mehr zu benutzen. Sie bleiben jedoch bis auf Weiteres noch aufgeschaltet, da Projektänderungen oder nachträgliche Ausnahmegesuche zu hängigen Baugesuchen in Papierform nicht in elektronischer Form eingegeben werden müssen.

Einsichtnahme vor Ort und elektronisch möglich

Für die öffentliche Auflage des Baugesuchs sind die Unterlagen während der Einsprachefrist in physischer und neu auch in elektronischer Form aufzulegen. Damit ist die Einsichtnahme in die Unterlagen sowohl vor Ort auf der Gemeindeverwaltung als auch elektronisch möglich.

eBau bietet die Möglichkeit, die elektronische öffentliche Auflage auf eBau zugänglich zu machen, unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung. Die Baubewilligungsbehörden haben den Gesuchstellenden den unterschriebenen Bauentscheid nach wie vor zusätzlich mit einem unterzeichneten Plansatz per Post zuzustellen.

Die Übergangszeit

Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr, die im Rahmen der geplanten Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) erfolgen soll, bleiben die Papierakten die massgebenden Akten. Die Baubewilligungsbehörden sind während dieser Übergangszeit weiterhin verpflichtet, ein vollständiges Baubewilligungsdossier in Papierform zu führen.

Alle Dokumente die via eBau eingehen oder darin generiert werden (Verfahrensprogramm, Amts- und Fachberichte) sind von der Baubewilligungsbehörde auszudrucken und im Papierdossier abzulegen.

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