Die Statistik zur Fernmeldeüberwachung zeigt stabile Zahlen für 2018
Die Zahlen und der Vergleich mit der Gesamtzahl der Delikte zeigen, dass die Fernmeldeüberwachung in etwa 1.5 Prozent aller Delikte zum Einsatz kommt.
Das Verhältnis ist bei den gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen, den Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege und beim Drogenhandel am grössten. Alle Zahlen werden erstmals in einer dynamischen Statistik präsentiert, die auf der Website des Dienstes ÜPF publiziert wird.
In diesem Jahr führte der Dienst ÜPF eine neue Zählweise der statistischen Daten ein, weil die bisherige in einigen Fällen zu Doppelzählungen ein und derselben Massnahme geführt hat. Deshalb werden hier zuerst die Zahlen der bisherigen und in Klammern (nur für 2018) jene der neuen Zählweise aufgeführt. Damit bleibt eine Vergleichbarkeit über die letzten Jahre möglich, auch wenn die publizierte Statistik nur noch gemäss der neuen Zählweise geführt wird (mehr zur neuen Zählweise in der Infobox).
Die Anzahl Echtzeitüberwachungsmassnahmen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails), wie auch die Anzahl rückwirkender Überwachungsmassnahmen (Verbindungsnachweise, wer wann mit wem wo wie lange telefoniert hat) ist stabil. 2018 wurden 2'554 (neue Zählweise 1'676) Echtzeitüberwachungen durchgeführt, im Vorjahr waren es 2'512. Rückwirkende Überwachungen wurden 5'396 (5'225) angeordnet gegenüber 5'438 im Vorjahr. Damit bleibt die gesamte Anzahl Überwachungsmassnahmen stabil bei 7'950. Bei den Notsuchen nach vermissten Personen war ein Anstieg um rund 5 Prozent auf 651 festzustellen, im Vorjahr waren es 618. 6 Mal wurde nach entflohenen Häftlingen gefahndet, eine Massnahme, die es seit Einführung des neuen Gesetzes gibt.
Vermögensdelikte, Drogenhandel und Gewaltdelikte
Setzt man die angeordneten Fernmeldeüberwachungen in Relation zur Gesamtzahl der Delikte gemäss polizeilicher Kriminalstatistik (2018: 547'467), zeigt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden in etwa 1,5 Prozent der Delikte eine Fernmeldeüberwachung anordnen. Den grössten Anteil umfassen gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen (7.9 %), Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege (6.4 %) und Strafbestimmungen im Betäubungsmittelgesetz (3.6 %).
IMSI Catcher und GovWare
Im Jahr 2018 waren keine abgeschlossenen Einsätze mit besonderen Informatikprogrammen (GovWare) zu verzeichnen. Die Anzahl Einsätze der besonderen technischen Geräte (IMSI-Catcher) beläuft sich auf 84. Diese Instrumente stehen den Strafverfolgungsbehörden seit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) am 1. März 2018 zur Verfügung. Der Dienst ÜPF führt diese Massnahmen in seiner Statistik, für den Einsatz zuständig sind jedoch die Strafverfolgungsbehörden.
Überwachungen des NDB
Die Statistik gibt seit 2017 auch Auskunft über die Überwachungen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). 2018, das erste ganze Jahr in der Statistik, ordnete der NDB insgesamt 422 (388) Überwachungen an gegenüber 89 im Vorjahr (Zeitspanne ab Inkrafttreten des NDG am 1. September bis 31. Dezember). Anzumerken ist, dass sich die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheidet (siehe dazu Infobox).
Gebühren und Entschädigungen
Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB entrichteten im Jahr 2018 total 12'063'085 Franken Gebühren. Den Mitwirkungspflichtigen wurden Entschädigungen in der Höhe von 6'515'165 Franken vergütet. Die Differenz für die Finanzierung des Dienstes ÜPF ist im Vergleich zum letzten Jahr um 1.5 Millionen Franken auf rund 5.5 Millionen Franken gestiegen. Der Kostendeckungsgrad hat sich damit von 45 % leicht erhöht auf gut 49 %.
Infobox
Zum Verfahren
Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung von schweren Straftaten gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Parallel dazu kann dies auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) gestützt auf das am 1. September 2017 in Kraft gesetzte Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121).
Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) geprüft und genehmigt werden. Der NDB holt vor jeder Durchführung einer Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein. Vorab konsultiert diese bzw. dieser den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Der Dienst ÜPF) nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht respektive ob im Falle des NDB eine genehmigte und freigegebene genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme laut Art. 26 ff. NDG vorliegt. Der Dienst ÜPF weist die Mitwirkungspflichtigen (MWP) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden oder dem NDB zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis. Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB bezahlen für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die MWP werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen ist die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1), die auf den 1. März 2018 ebenfalls revidiert wurde.
Hinweis zur neuen Zählweise
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) hat der Dienst ÜPF auch eine neue Zählweise der statistischen Daten eingeführt. Grundsätzlich werden alle Massnahmen, die einen Überwachungsauftrag an eine MWP zur Folge haben, in der Statistik berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden Aufträge an eine MWP aus technischen Gründen, etwa weil die MWP für die Ausführung einer Massnahme zwei Aufträge vom Dienst ÜPF benötigt. Diese technischen Aufträge werden seit diesem Jahr nicht mehr in die Statistik aufgenommen. Die Zahl der Echtzeitüberwachungen gemäss der neuen Zählweise ist entsprechend tiefer als jene der bisherigen.
Wie schon früher ist auch hier zu beachten, dass auf ein Delikt bzw. eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme, mehrere Überwachungsanordnungen entfallen können. So müssen zum Beispiel sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone einer mutmasslichen Täterschaft überwacht werden. Weiter werden häufig etwa dieselbe Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können.
Hinweis zur unterschiedlichen Zählweise NDB und Dienst ÜPF
Die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheiden sich, weshalb die Zahlen nicht miteinander vergleichbar sind. Der Dienst ÜPF erfasst die Anzahl Überwachungsaufträge pro beauftragte MWP. Wird beispielsweise dieselbe Mobiltelefonnummer bei drei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, weist der Dienst ÜPF in seiner Statistik 3 Überwachungsaufträge aus. Eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 ff. NDG kann dabei zu mehreren Überwachungsanordnungen führen, wenn z.B. die Überwachung derselben Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP angeordnet wird.