Umstrittene Berichterstattung zu Katalonien und Syrien
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen veröffentlicht am 10. Mai 2019 eine aktuelle Information.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen zwei Beiträge der "Tagesschau" von Fernsehen SRF abgewiesen. Thema bildete der Konflikt in Katalonien. Ebenfalls als programmrechtskonform erachtete die UBI zwei Beiträge der Nachrichtensendung "Le 19h30" von Fernsehen RTS zum Krieg in Syrien. Die von der UBI festgestellten Mängel begründeten noch keine Rechtsverletzung.
Im Rahmen ihrer heutigen öffentlichen Beratungen behandelte die UBI Beschwerden gegen die Hauptausgaben der Nachrichtensendungen von Fernsehen SRF und von Radio Télévision Suisse RTS. Im Zentrum standen dabei jeweils zwei Beiträge zu Konflikten im Ausland. Die UBI hat bei ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung dabei die Wirkung der Beiträge auf das schweizerische Durchschnittspublikum zu prüfen, das über kein besonderes Vorwissen über die thematisierten Konflikte verfügt.
Fernsehen SRF strahlte am 11. September 2018 und am 1. Oktober 2018 in der Sendung "Tagesschau" einen Beitrag zum Konflikt in Katalonien aus. Dabei ging es um Demonstrationen der Separatisten zum Nationalfeiertag ("La Diada") vom 11. September und zum Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums vom 1. Oktober. In der dagegen erhobenen Popularbeschwerde wurde von in der Schweiz lebenden Katalanen geltend gemacht, die Beiträge seien unausgewogen und enthielten unzutreffende Informationen. Aussagen der Redaktion im ersten Beitrag zum geschichtlichen Hintergrund des Nationalfeiertags in Katalonien und der Unabhängigkeitsbewegung erachtete die UBI denn auch als irreführend. Da im Beitrag aber die tagesaktuellen Ereignisse und die heutige Situation in Katalonien im Zentrum standen, über welche korrekt und in transparenter Weise berichtet wurde, betrafen die festgestellten Mängel Nebenpunkte. Die UBI wies die Beschwerde gegen den Beitrag vom 11. September 2018 mit acht zu eins Stimmen ab. Einstimmig befand sie zudem, dass der Bericht vom 1. Oktober 2018 sachgerecht war. Zwei unglückliche bzw. nicht präzise Formulierungen beeinträchtigten die Meinungsbildung des Publikums nicht in rechtserheblicher Weise.
Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildeten zwei Beiträge der Sendung "Le 19h30" von Fernsehen RTS zum Krieg in Syrien. Thema waren ein mutmasslicher Chemiewaffeneinsatz in Douma (8. April 2018) und dessen mögliche Folgen (12. April 2018). In der Beschwerde wird gerügt, die Berichterstattung sei täuschend, intransparent und gebe in einseitiger Weise die Sicht des Westens und namentlich der USA wieder. Statt informiert werde Propaganda betrieben, auch mit Hilfe von schockierenden Bildern. In der Beratung diskutierten die Mitglieder der UBI in kontroverser Weise über die insbesondere im ersten Beitrag ausgestrahlten von den Weisshelmen stammenden Aufnahmen von kontaminierten Kindern, die notfallmässig behandelt werden. Die Mehrheit der UBI-Mitglieder befand, dass diese Bilder die Menschenwürde nicht verletzten, weil sie Bestandteil der Tagesaktualität bildeten, zur Informationsvermittlung gehörten und keinen Selbstzweck bildeten. Trotz der Nichteinhaltung einer journalistischen Sorgfaltsplicht – Quellenangabe von Bildern – kam die UBI zudem zum Schluss, dass sich das Publikum zu beiden Beiträgen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Sie wies daher die Beschwerden mit sechs zu drei (8. April 2018) bzw. mit acht zu eins Stimmen (12. April 2018) ab.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.