Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Der Bundesrat beschloss am 14.02.2007 Zwangsmassnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran und erliess eine entsprechende Verordnung.
Mit dieser Verordnung setzte die Schweiz die UNO-Sicherheitsratsresolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) um. Am 19.01.2011 beschloss der Bundesrat, die Sanktionsmassnahmen gegenüber Iran dem Niveau der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Im Nachgang zum Nuklearabkommen (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) zwischen den E3/EU+3 (China, Russland, USA, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien) und Iran beschloss der Bundesrat am 21.10.2015 die Sanktionen der Schweiz am sog. Implementation Day im Einklang mit der UNO und der EU zu lockern. Am 11.11.2015 wurde die Verordnung dazu einer Totalrevision unterzogen. Am 17.01.2016 wurde die neue Verordnung publiziert und trat in Kraft.
Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran sieht aktuell u.a. folgende Massnahmen vor:
Handelsbeschränkungen
- Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für Trägersysteme sowie entsprechende Dienstleistungen und Investitionen (Art. 2 sowie Anhang 1)
- Bewilligungspflicht für Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter sowie für entsprechende Dienstleistungen und Investitionen (Art. 3 sowie Anhang 2)
- Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter sowie entsprechende Dienstleistungen und Investitionen (Art. 4 sowie Anhang 3)
- Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zu Überwachungszwecken sowie entsprechende Dienstleistungen (Art. 5 sowie Anhang 4)
Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen
- Bewilligungspflicht für den Erwerb von Beteiligungen durch oder die Gründung von Joint Ventures mit iranischen Personen im Nuklearbereich (Art. 6)
Sperrung von Vermögenswerten
- Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen (Art. 7 Abs. 1 sowie Anhänge 5, 6 und 7)
- Verbot der Überweisung und Zurverfügungstellung von Geldern sowie wirtschaftlichen Ressourcen und der Erbringung von speziellen Zahlungsverkehrsdiensten (Art. 7 Abs. 2)
- Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte (Art. 8)
Weitere Massnahmen
- Verbot von Wartungsdiensten für iranische Frachtflugzeuge bei Verdacht auf illegale Ladung (Art. 9)
- Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte natürliche Personen (Art. 10 sowie Anhänge 5 und 6)
- Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen (Art. 11)
Hinweis:
Die Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers von bzw. an iranische Personen/Organisationen wurde per 17.01.2016 aufgehoben. Derartige Geldtransfers müssen daher dem SECO nicht mehr gemeldet, bzw. von diesem bewilligt werden.