«Chez Fritz»-Rekurs von Buchs SG wurde vollumfänglich abgewiesen

Gemeinde Buchs SG
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Werdenberg,

Der Rekurs gegen einzelne «Chez Fritz»-Planerlasse von Buchs SG wurde vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons St.Gallen am 13. Januar 2022 abgelehnt.

Die Bahnhofstrasse in Buchs (SG).
Die Bahnhofstrasse in Buchs (SG). - Nau.ch / Simone Imhof

Das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St.Gallen wies den Rekurs gegen einzelne «Chez Fritz»-Planerlasse der Stadt Buchs jüngst ab. Im Fokus steht nun das bereits laufende Baubewilligungsverfahren.

Der Stadtrat Buchs nimmt mit grossem Interesse zur Kenntnis, dass der Rekurs gegen einzelne «Chez Fritz»-Planerlasse vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons St.Gallen mit Datum des 13. Januars 2022 abgelehnt wurde.

Weitreichende Vorwürfe

Der Rekurs richtete sich gegen Entscheide der Stadt Buchs des Jahres 2019 sowie gegen einen Gesamtentscheid zur «Schwerpunktzone Chez Fritz» vom Februar 2020. Von der Rekurrentin wurde geltend gemacht, dass die Mitglieder des Stadtrates wegen ihrer Mitwirkung am ehemaligen Workshopverfahren sowie an der Orientierungsversammlung bei der Beschlussfassung befangen gewesen seien, Ausstandsregeln nicht beachtet und die Nachbargemeinden nicht rechtzeitig angehört hätten.

Kritisiert wurden auch eine fehlende Gesamtsicht sowie ungenügende planerische Grundlagen.

Unbegründeter Rekurs

Das Bau- und Umweltdepartement kam bei der Prüfung der vorgebrachten Einwände allerdings zu einem anderen Schluss und wies den vorgebrachten Rekurs als unbegründet ab. Der Stadtrat habe die nötigen Ausstandspflichten gewahrt, das Mitwirkungsverfahren korrekt durchgeführt und die Nachbargemeinden hinreichend miteinbezogen.

Geeigneter Standort für ein Hochhausprojekt

Der Entscheid des Departements bestätigt auch, dass das «Chez Fritz»-Areal aus rechtlicher Sicht ein besonders geeigneter Standort für ein Hochhaus-Projekt sei und die vorgesehene Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudiziere. Es läge auch ein recht- und zweckmässiges Erschliessungskonzept für die vorgesehene Überbauung am «Giessen» vor.

Weiteres Vorgehen

Die Planungen der Grundeigentümerin und die Beschlussfassungen der Stadt Buchs werden vom Bau- und Umweltdepartement folglich allesamt als rechtens angesehen. Ruft die Rekurrentin das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen in den nächsten 14 Tagen nicht an, treten die ehemals gefassten Erlasse und Entscheide der Stadt Buchs demnächst in Kraft.

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