Verkehrsanordnung in der Hintermarchlenstrasse in Lufingen
Wie die Gemeinde Lufingen berichtet, wird die Hintermarchlenstrasse von 28. Februar 2022 bis 31. August 2023 infolge Bauarbeiten nur einspurig befahrbar sein.
In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und § 5 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 verfügt der Gemeinderat Lufingen: In der Gemeinde Lufingen ist die Hintermarchlenstrasse rund um die Primarschule Lufingen infolge Bauarbeiten nur einbahnig befahrbar.
Die Einbahnstrasse wird während des Bauprojekts der Primarschule an der Hintermarchlenstrasse mit den Signalen Nummer 4.08 «Einbahnstrasse» signalisiert. Die Verkehrsumleitung erfolgt rund ums Schulhaus Gsteig und wird rechtzeitig signalisiert.
Die Verkehrsanordnung beginnt am 28. Februar 2022 und dauert bis 31. August 2023. Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Artikel 27. Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr, gestützt auf dessen Artikel 90, bestraft.
Innert 30 Tagen kann Rekurs eingereicht werden
Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf § 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 VRG entzogen. Gegen die Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt Bülach schriftlich rekurriert werden.
Die Rekursschrift ist in dreifacher Ausführung einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Gemeinde Lufingen zu finden.