Kandersteg

Ersatzwahl für die Schulkommission steht in Kandersteg an

Wie die Gemeinde Kandersteg mitteilt, ist für die Schulkommission ein Ersatzmitglied zu wählen. Wahlvorschläge kann man bis 14. April 2023, 17 Uhr, einreichen.

Die Kander in Kandersteg. Im Hintergrund die Rutschbahn des Schwimmbad Kandersteg.
Die Kander in Kandersteg. Im Hintergrund die Rutschbahn des Schwimmbad Kandersteg. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Infolge des Rücktritts von Rudolf Allenbach, Mitglied der Schulkommission, per 30. Juni 2023, wird für die Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2023 die Ersatzwahl eines Mitgliedes der Schulkommission von Kandersteg für die restliche Amtsdauer vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024 angeordnet.

Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens zehn in der Gemeinde stimmberechtigten Bürgern unterzeichnet sein.

Der oder die Erstunterzeichnete des Vorschlages gilt gegenüber dem Gemeinderat als bevollmächtigter Vertreter aller Unterzeichner.

Dieser ist befugt, in ihrem Namen rechtsverbindlich die nötigen Erklärungen zur Bereinigung des Vorschlages abzugeben.

Wahlvorschläge bis spätestens 14. April 2023 einreichen

Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie die schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen enthalten.

Gehört der Vorgeschlagene einer politischen Partei an, ist diese anzugeben. Entsprechende Formulare sind bei der Gemeindeverwaltung Kandersteg erhältlich.

Wahlvorschläge sind bis spätestens am Freitag, 14. April 2023, 17 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Kandersteg einzureichen.

Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens findet eine Wahl an der Versammlung statt, wenn keine oder mehrere Wahlvorschläge eingetroffen sind.

Allfällige Minderheitsansprüche sind ebenfalls bis 14. April 2023 anzumelden

Allfällige Minderheitsansprüche sind schriftlich zusammen mit den Wahlvorschlägen bis am Freitag, 14. April 2023, 17 Uhr, anzumelden.

Auf den Minderheitenschutz können sich nur Wählergruppen berufen, die sich als Vereine konstituiert haben und gemäss ihren Statuten die politische Betätigung als Hauptzweck bezeichnet haben.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetztes und der Gemeindeverordnung zum Minderheitenschutz.

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