Grabenaufbruch in Strassen in Diemtigen
Wie die Gemeinde Diemtigen mitteilt, werden immer wieder Grabarbeiten in Gemeindestrassen ohne Zustimmung des Strasseneigentümers ausgeführt.
Die Strassenkommission Diemtigen informiert, dass jede über den sogenannten Gemeingebrauch (zweckbestimmte Nutzung) hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse bewilligungspflichtig ist (Artikel 68 Strassengesetz). Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Zustimmung der Strasseneigentümer ist vorgängig einzuholen. In der sogenannten Grabenaufbruchsbewilligung wird – wie der Titel es sagt – die Bewilligung zum Aufbrechen der Strasse erteilt. Zusätzlich werden die dabei einzuhaltenden Bedingungen und Auflagen festgelegt.