Seeberg ruft zum Zurückschneiden von Bepflanzungen auf
Wie die Gemeinde Seeberg informiert, sollen Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen bis am 31. Mai 2023 zurückgeschnitten werden.
Die Strassenanstösser werden ersucht, Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen zur Verhinderung von Verkehrsgefährdungen bis zum 31. Mai 2023 und nötigenfalls im Verlaufe des Jahres, auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (Artikel 73, Artikel 80 Abschnitt 3 und Artikel 83) sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (Artikel 56 und 57) unter anderem vor, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen.
Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden
Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden.
Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten.
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.
Für alle gelten dieselben Vorschriften
Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.
Verfahren bei Missachtung der Bestimmungen kann eingeleitet werden
Innerhalb des Waldes obliegt entlang von Kantonsstrassen die vorsorgliche Waldpflege und das Freihalten des Lichtraumprofiles dem Tiefbauamt des Kantons Bern.
Eigentümer von Waldgrundstücken an Kantons- oder Gemeindestrassen beziehungsweise an öffentlichen Strassen privater Eigentümer werden ersucht, Merkblätter, beziehungsweise Arbeitshilfen zu beachten.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Metern vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten.
Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.