Trin: Parkieren auf öffentlichem Grund ist gebührenpflichtig
Wie die Gemeinde Trin berichtet, ist die Benützung des öffentlichen Grundes für private Zwecke bewilligungspflichtig und das Parkieren gebührenpflichtig.
Gemäss Artikel elf der Gemeindepolizeiordnung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken bewilligungspflichtig beziehungsweise bedarf einer Bewilligung des Gemeindevorstandes.
Gemäss Artikel 49 der Gemeindepolizeiordnung ist das Parkieren auf öffentlichem Grund grundsätzlich gebührenpflichtig, wobei der Gemeindevorstand örtliche und zeitliche Ausnahmen festlegen kann.