Stettlen

In Stettlen sollen Bäume und Sträucher beschnitten werden

Nau.ch Lokal
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Bantiger,

Wie die Gemeinde Stettlen berichtet, werden Eigentümer aufgerufen, Pflanzen und Bäume auf Privatparzellen, die zu nahe an der Strasse stehen, zurückzuschneiden.

Hinweistafel auf die Schule an der Bernstrasse in Stettlen.
Hinweistafel auf die Schule an der Bernstrasse in Stettlen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Die Besitzer von Privatparzellen sowie Strassenanstösser werden ersucht, Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen zurückzuschneiden.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen, in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen, Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden.

Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Strassenbeleuchtungen und Signalisationen müssen gut sichtbar bleiben

Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 20. Oktober 2008 unter anderem vor, dass Hecken, Sträucher und Anpflanzungen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von viereinhalb Metern Höhe hineinragen und über Gehwegen und Radwegen muss eine Höhe von zweieinhalb Metern freigehalten werden.

Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden. Signalisationen und Spiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.

Bei unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, Zäune und landwirtschaftliche Kulturen (Mais, Getreidearten) die Fahrbahn um höchstens sechzig Zentimeter überragen.

Rückschneidearbeiten müssen nötigenfalls erneut erfolgen

Für gefährliche Einfriedungen und Zäune, wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von zwei Metern ab Fahrbahnrand beziehungsweise ein halber Meter ab Gehwegkante.

Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle.

Im Verlaufe des Jahres müssen Rückschneidearbeiten nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil vorgenommen werden.

Die Gemeinde wird bei nicht zurückgeschnittenen Bepflanzungen, welche für Verkehrsteilnehmende eine Gefahr bilden, die Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer ausführen lassen.

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