Bütschwil-Ganterschwil: Meldepflicht für Betreuungspersonen
Wie die Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil schreibt, müssen Tagesfamilienbetreuer ohne Bescheinigung ihre Meldepflicht erfüllen und sich beim Sozialamt melden.
Tagesfamilien sind eine Möglichkeit der familienergänzenden Betreuung. Sie ermöglichen eine flexible Kinderbetreuung im familiären Rahmen und in einer vertrauten Umgebung.
Personen, die eine Tagesfamilienbetreuung anbieten, benötigen eine Eignungsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde.
Eine Möglichkeit für die familienergänzende Bildung und Betreuung nebst Kindertagesstätten und schulergänzenden Betreuungsangeboten ist die Tagesfamilienbetreuung.
Die Betreuungsperson betreut eines oder mehrere Kinder im eigenen Haushalt regelmässig stundenweise, halb- oder ganztags und bietet den Kindern einen familiennahen Alltag.
Meldepflicht für familienergänzende Betreuung
Für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt besteht eine Meldepflicht, wenn die Betreuung regelmässig und gegen Entgelt stattfindet.
Generell dürfen höchstens fünf Kinder gleichzeitig regelmässig betreut werden.
Wie viele Tagespflegekinder in einer Tagesfamilie betreut werden können, hängt vom Betreuungsbedarf der Kinder, den Kompetenzen und der Wohnsituation der Betreuungsperson und den Kapazitäten für eine qualitativ gute Elternarbeit ab.
Eine Eignungsbescheinigung ist erforderlich
Personen, die eine Tagesfamilienbetreuung anbieten, benötigen eine Eignungsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde und stehen unter deren Aufsicht.
Es gibt freischaffende Betreuungspersonen in Tagesfamilien und solche, die bei einem Tagesfamilienverein angestellt sind.
Ist die Betreuungsperson bei einem Tagesfamilienverein angestellt, ist die Einholung der Eignungsbescheinigung über den Verein sichergestellt.
Freischaffende Betreuungspersonen, die noch keine Eignungsbescheinigung haben, werden gebeten, ihrer Meldepflicht nachzukommen und sich beim Sozialamt der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil zu melden.