Energieförderprogramm Mosnang

Gemeinde Mosnang
Gemeinde Mosnang

Toggenburg,

Die Förderung erneuerbarer Energien und rationeller Energienutzung ist der Gemeinde Mosnang ein grosses Anliegen.

Energieförderprogramm Mosnang. - Gemeinde Mosnang

Das Energieförderprogramm der Gemeinde hat zum Ziel, sparsame und rationelle Energienutzung sowie den Einsatz von erneuerbaren Energien zu fördern. Der CO2-Ausstoss soll verringert und die Ausnutzung regionaler Potenziale in der Wärmeerzeugung gesteigert werden.

Auch die Produktion von erneuerbarer Energie soll erhöht und der Eigenverbrauch weiter optimiert werden. Holz ist ein nachwachsender Rohstoff und in der Gemeinde sowie der Region Toggenburg in bedeutender Menge vorhanden.

Mit verschiedenen Massnahmen aus dem kommunalen Energieförderprogramm soll dazu angeregt werden, hochwertige Elektrizität zu erzeugen und die Umwelt zu entlasten. Aus diesen Gründen leistet die Gemeinde ab dem 1. Januar 2021 (Vorbehalt Referendum) Förderungsbeiträge an Anlagen und Geräte in den Bereichen Holzfeuerungen, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen und Solarstrombatterien.

Private Gebäudeeigentümer und juristische Personen förderberechtigt

Beitragsgesuche werden in der Reihenfolge ihres schriftlichen Eingangs bearbeitet und können online bei der Energieagentur St. Gallen eingereicht werden. Sind die zur Verfügung stehenden Fördergelder aus dem Förderprogrammkonto ausgeschöpft, werden die Gesuche auf eine Warteliste aufgenommen.

Der Antrag um Förderbeiträge ist in jedem Fall vor Beginn der Ausführung einzureichen. Es sind private Gebäudeeigentümer und juristische Personen nach Obligationenrecht und Zivilrecht förderberechtigt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Politische Gemeinde, Dorf- und Wasserkorporationen) erhalten keine Förderbeiträge. Um das kommunale Förderprogramm per 1. Januar 2021 umsetzen zu können, ist das Reglement gemäss Art. 14 bis 17 der Gemeindeordnung (GO) während 40 Tagen dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Die Vollzugsvorschriften sind gemäss Art. 34 Abs. 3 GO vom Referendum ausgenommen. Das Reglement liegt vom 31. Oktober bis 9. Dezember 2020 öffentlich auf und kann bei der Ratskanzlei oder auf der Homepage eingesehen werden.

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