Oberhelfenschwil ruft zum Zurückschneiden von Pflanzen auf
Wie die Gemeinde Oberhelfenschwil mitteilt, wird die Bevölkerung gebeten, Bäume und Sträucher den Vorschriften gemäss zurückzuschneiden.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften an öffentlichen Strassen und Wegen sowie Ausfahrten sind verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Strassenraum hineinragen und die Übersicht auf Strassen und Wegen gefährden.
Bäume und Wälder müssen gemäss Art. 104 des kantonalen Strassengesetzes an Staatsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2,5 Metern einhalten.
Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand: 0,6 Meter, über 1,8 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe. Pflanzen dürfen gemäss Art. 106 des kantonalen Strassengesetzes nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4,5 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, und 2,5 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind, zum Beispiel Fussweg und Radwege.