Köniz begrüsst die Teilrevision der Signalisationsverordnung
Mit der Teilrevision der Signalisationsverordnung soll die Einführung von Tempo-30-Zonen in Köniz vereinfacht werden.

Köniz hat 2005 als erste Gemeinde in der Schweiz auf einer Hauptachse Tempo 30 eingeführt, auf der Schwarzenburgstrasse im Zentrum von Köniz. Auch auf den Quartierstrassen gilt praktisch auf dem gesamten Gemeindegebiet Tempo 30.
Als Pioniergemeinde nimmt Köniz gerne zur Teilrevision der Signalisationsverordnung Stellung. Das sei zu begrüssen, schreibt der Könizer Gemeinderat in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung.
Zu Beginn führte die Einführung von Tempo-30-Zonen zu erheblichem Widerstand seitens der Bevölkerung. Heute geniesst das niedrige Temporegime eine breite Akzeptanz.
Einschränkungen fallen mit der Teilrevision weg
Der Könizer Gemeinderat begrüsst vor diesem Hintergrund, dass für die Einführung von Tempo-30-Zonen keine Gutachten mehr eingereicht werden müssen. Der Weg über die Verfügung garantiert die Mitsprache der Bevölkerung nach wie vor.
Gemäss geltender Signalisationsverordnung dürfen Tempo-30-Zonen nur auf Strassen mit möglichst gleichartigem Charakter angeordnet werden und Hauptstrassenabschnitte können nur ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (bei besonderen örtlichen Gegebenheiten).
Diese Einschränkungen sollen mit der Teilrevision wegfallen. Der Gemeinderat unterstützt auch diese Änderung. Damit erhalten Kantone und Gemeinden einen grösseren Spielraum bei der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung.
Bedenken beim Carpooling
Eine weitere Änderung der Signalisationsverordnung sieht vor, dass gut besetzte private Fahrzeuge künftig Busstreifen benützen dürfen. Das klingt auf den ersten Blick nach einer guten Idee und Fahrgemeinschaften (Carpooling) sind zu begrüssen.
Im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsverfahren wird allerdings erwähnt, dass «bei der Prüfung der Zulassung von Mitfahrgemeinschaften auf Busfahrbahnen und Bus-Streifen darauf zu achten ist, dass sich die Massnahme nicht nachteilig auf den öffentlichen Verkehr auswirkt».
Einführung des Carpoolings
Der Gesetzgeber scheint sich der Schwäche dieser neuen Regelung bewusst zu sein und delegiert die Lösung des absehbaren Interessenskonflikts zwischen motorisiertem Individual- und öffentlichem Verkehr an die Gemeinden, die den Antrag stellen, und an die Bewilligungs- und Einsprachebehörden.
Hinzu kommt, dass die Busspuren breit akzeptiert sind und die Polizei die Einhaltung kaum kontrollieren muss. Das würde sich mit der Einführung des Carpoolings ändern. Der Vollzug müsste deshalb vorgängig geklärt und geregelt sein.
Der Gemeinderat kann sich eine Öffnung von Flächen, die heute ausschliesslich dem ÖV zur Verfügung stehen, nur in bestimmten Ausnahmefällen und mit entsprechendem Wirkungsnachweis vorstellen.