Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken in Rütschelen
Die Strassenanstösser sind, betreffend die Bepflanzungen an öffentlichen Strassen die folgenden Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zu beachten:
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimetern Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 Metern Höhe hineinragen, über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 Metern und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freigehalten werden.
Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.
Weitere Bestimmungen zum Zurückschneiden
Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 Meter einen Strassenabstand von 0.50 Meter ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Frist bis zum 16. Oktober 2021
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.
Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Die Bevölkerung wird gebeten, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Pflanzen zu überprüfen und bis spätestens 30. November 2021 zurückzuschneiden.
Idealerweise werden die nötigen Arbeiten bis 16. Oktober 2021 erledigt, so dass das Schnittgut mit dem Häckseldienst vom 18. Oktober 2021 verarbeitet werden kann. Sofern das Zurückschneiden nicht bis zur entsprechenden Frist erfolgt, kann der Gemeinderat die Ersatzvornahme mit Kostenfolge anordnen.