Wegenstetten: Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Wie die Gemeinde Wegenstetten berichtet, sollen die Grundeigentümer Bäume und Sträucher gemäss den Vorgaben zurechtzustutzen.
Bäume, Sträucher, Hecken, Einfriedungen und Ähnliches dürfen die Sicht auf Öffentliche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Grundeigentümer werden gebeten, ihre an den Kantons- und Gemeindestrassen stehenden Bäume und Sträucher auf das zulässige Mass zurückzuschneiden.
Die öffentlichen Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume, Sträucher oder ähnliches nicht beeinträchtigt werden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4,50 Meter aufzuasten (ab Fahrbahn gemessen) und bei Trottoirs sowie Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2,50 Meter betragen.
Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 Meter Abstand zurückzuschneiden. Bei Gemeindestrassen wird ein Rückschnitt auf das March toleriert, sofern keine Sichtzone tangiert wird.
Der Rückschnitt dient für die Sicherheit für Fussganger und den Verkehr
Bei Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein (Einhaltung Sichtzone). Einfriedungen im Sichtbereich dürfen eine Höhe von 80 Zentimeter ab Strassenniveau nicht übersteigen. Ein Rückschnitt dient der Sicherheit für Fussgänger und den fahrenden Verkehr.
Die notwendigen Arbeiten sind umgehend auszuführen. Für Unfälle, die als Folge eines unterlassenen Rückschnitts entstehen, können die Grundeigentümer zur Haftung herangezogen werden.
Weitere Informationen sind auf der Webseite der Gemeinde Wegenstetten zu finden.