Gemeinde Waltenschwil: Feuerwerk 1. August
Das Abbrennen von Feuerwerk ist der Kat. 1 bis 3 ohne Bewilligung nur am 1. August und am 31. Dezember unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehren gestattet.

Gemäss Polizeireglement der Gemeinde Waltenschwil ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kat. 1 bis 3 ohne Bewilligung nur am 1. August und am 31. Dezember und nur unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsvorkehren gestattet. Der Abbrand der Kat. 4 untersteht in jedem Fall der Bewilligungspflicht durch die kantonale Behörde. Die Bevölkerung wird ersucht, diese Regelungen zwingend einzuhalten.