Rottenschwil fordert zum Zurückschneiden von Bepflanzung auf
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden.
Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich.
Aufforderung zu Rückschnitt bis zum 30. Juni 2022
Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten werden. Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2,50 Meter betragen.
Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
In den Sichtzonen (bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten, Maisfelder und andere landwirtschaftliche Kulturen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimetern und 3 Metern jederzeit gewährleistet sein.
Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt bis 30. Juni 2022 vorzunehmen.