Waltenschwil weist auf Pflanzenrückschneidepflicht hin
Wie die Gemeinde Waltenschwil mitteilt, haben Grundeigentümer die Pflicht, aus Gründen der Verkehrssicherheit die strassennahen Bepflanzungen zurückzuschneiden.
Die Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, alle über das Mark hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden.
Nach § 109 Absatz zwei des Baugesetzes (BauG) dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedigung, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden.
Die Masse sind gesetzlich vorgegeben
Gemäss den §§ 111 BauG und 42 Bauverordnung (BauV) sind Bäume und Sträucher bis zu 80 Zentimeter Höhe gegenüber Kantonsstrassen auf einem Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter gemessen vom Strassenmark zurückzuschneiden.
Sträucher von mehr als 80 Zentimeter bis zu 1,80 Meter Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf zwei Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter gemessen vom Strassenmark zurückzuschneiden.
In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und einer solchen von drei Meter gewährleistet sein.
Zuwiderhandlungen werden zur Busse gebracht
Wo Bäume und Sträucher nicht zurückgeschnitten beziehungsweise ausgeastet werden, erfolgt die Arbeit ohne weitere Anzeige an den Grundeigentümer durch das Bauamt.
Für die dadurch entstehenden Kosten hat der Eigentümer aufzukommen.
Die Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.