Waltenschwil weist auf Pflanzenrückschnitts-Pflicht hin
Wie die Gemeinde Waltenschwil informiert, sind Anlieger verpflichtet, überstehende Äste entlang öffentlicher Wege auf gesetzliche Masse zurückzuschneiden.
Die Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, alle über das Mark hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden.
Nach Paragraf 109 Absatz 2 BauG dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedigung, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden.
Vorgeschriebene Masse sind einzuhalten
Bäume und Sträucher sind bis zu 80 Zentimeter Höhe, gegenüber Kantonsstrassen auf einen Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.
Sträucher von mehr als 80 Zentimeter bis zu 1,80 Meter Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf zwei Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.
In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimeter und einer solchen von drei Meter gewährleistet sein.
Eigentümer haften für mögliche Schäden
Wo Bäume und Sträucher nicht zurückgeschnitten beziehungsweise ausgeastet werden, erfolgt die Arbeit ohne weitere Anzeige an den Grundeigentümer durch das Bauamt.
Für die dadurch entstehenden Kosten hat der Eigentümer aufzukommen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.