An seiner Sitzung vom 23. Oktober 2024 hat der Gemeinderat das Reklame-Reglement angepasst. Hintergrund war die Plakatflut im Zusammenhang mit Wahlen.
Die Hauptstrasse in der Gemeinde Muttenz.
Die Hauptstrasse in der Gemeinde Muttenz. - Nau.ch / Werner Rolli
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Wie die Gemeinde Muttenz berichtet, reagierte der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 17. Oktober 2024 mit einem Gegenvorschlag auf einen Antrag gemäss Paragraf 68 Gemeindegesetz von Peter Eckerlin bezüglich der Plakatflut im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen.

Der Antrag wurde daraufhin von Peter Eckerlin zurückgezogen und der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 23. Oktober 2024 Paragraf 6 Wahl und Abstimmungsplakate die Verordnung zum Reglement über die Reklameeinrichtungen entsprechend angepasst.

Pro Kandelaber höchstens zwei Plakate beidseitig

Bei der Anbringung von Plakaten für die politische Propaganda ist auf die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes (SGV), der Signalisationsverordnung (SSV) und des Merkblatts «Verkehrsgefährdende Strassenreklamen» der Polizei Basel-Landschaft zu achten. Auch muss die Standfestigkeit und die Stabilität der Plakate garantiert sein.

Das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Bauten und Anlagen ist grundsätzlich nur zulässig, soweit die zuständige Behörde dies gestattet. An Kandelabern ist das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten erlaubt, sofern pro Kandelaber höchstens zwei Plakate beidseitig angebracht werden.

Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen koordinieren die Ortsparteien die Plakatierung hinsichtlich der Anzahl Plakate und sprechen sich ab. Die Kantonalparteien werden über die Reklameverordnung der Gemeinde Muttenz in Kenntnis gesetzt.

Die angepasste Verordnung tritt per sofort in Kraft.

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