Schmerikon

Schmerikon blitzt mit Doppelspur-Klage vor Bundesgericht ab

Die letzte Instanz, das Bundesgericht, hat die Beschwerde der Gemeinde gegen den geplanten SBB-Doppelspurausbau abgewiesen. Schmerikon gibt noch nicht auf.

Schmerikon
Bahnhof Schmerikon. - zVg

Das Wichtigste in Kürze

  • 2018 erhob die Gemeinde Einsprache gegen das Projekt der SBB.
  • Man bemängelte die Auswirkungen der deutlich längeren Schliessungszeiten der Barriere.
  • Dadurch würde es mehrfach täglichzu einem Rückstau bis in die Ortsdurchfahrt kommen.
  • Nun hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen.

2016 reichte die SBB das Projekt zum Doppelspurausbau zwischen Uznach und Schmerikon dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Plangenehmigung ein. Gegen das Vorhaben erhob die Politische Gemeinde Schmerikon Einsprache.

Sie bemängelte die Auswirkungen der deutlich längeren Schliessungszeiten der Barriere an der Allmeindstrasse. Im Anschluss an den Ausbau ist ein Fahrplan mit nahezu der doppelten Anzahl Zugverbindungenwie bis anhin vorgesehen.

Dadurch wird es mehrfach täglichzu einem Rückstau mit Behinderung bis in die Ortsdurchfahrt kommen. Die Zufahrt der Blaulichtorganisationen wird erschwert. Die Gemeinde siehtdie SBB als Eigner, Ersteller und Betreiber sowie den Kanton als Besteller in der Pflicht, in Schmerikon um eine barrierefreie Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Siedlungsteil besorgt zu sein.

Massnahmen nicht ungeeignet

Nach der Plangenehmigung durch das BAV2018 erhob die Gemeinde Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Nach dessen Ablehnung zog der Gemeinderat Ende 2019 die Beschwerde an das Bundesgerichtweiter.

Mit Datum vom 24. September 2020 erging dessen Urteil. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Zudem werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in allen Punkten. Es erkennt die Quartiererschliessung als genügend. Es anerkennt die Eignung der von der Vorinstanz genannten flankierenden Massnahmen zur Reduktion der Auswirkungen eines Staus, bzw. es stellt fest, dass der Nachweis nicht erbracht worden sei, inwiefern diese ungeeignet seien und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden.

Und letztendlich sieht es nicht nachvollziehbar, warum Massnahmen, die andernorts im Einsatzfall von Blaulichtorganisationen greifen, in diesem Fall untauglich sein sollen.

Gemeinde nicht zufrieden

Auch das Urteil des Bundesgerichts, wie schon zuvor des Bundesverwaltungsgerichts vermag nicht zu befriedigen. Die Gesetzgebung und die Gerichtspraxis räumt der SBB, als Ersteller, Eigner und Betreiber von Linienverkehrsanlagen einen Sonderstatus ein.

Anders ist nicht erklärbar, dass ein Unternehmen nicht für die enormen siedlungs-und landschaftstrennenden Auswirkungen ihrer Anlagen zur Verantwortung gezogen wird. Wie kann es sein, dass ein Unternehmen im 19. Jahrhundert Anlagen errichtet, nach denen sich hundertfünfzig Jahre später alle anderen fügen müssen und Umgehungen und flankierende Massnahmen auf eigene Rechnung errichten müssen?

BAV, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht sind der Überzeugung, mit flankierenden Massnahmenliessen sich die Auswirkungen der längeren Schrankenschliessungszeiten reduzieren. Sie alle bleiben schuldig aufzuzeigen, welche es denn sein sollen.

Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, zuständig hierfür sei nicht der Verursacher, die SBB, sondern der Strassenträger; Gemeinde und Kanton. Die Eignung der logistischen Massnahmen zur Gewährleistung angemessener Zugriffszeiten durch die Blaulichtorganisationen wird sich ebenfalls in der Praxis beweisen müssen.

SBB nicht in Verantwortung

Das Bundesgerichtsurteil mag die Skepsis des Gemeinderats nicht zu verflüchtigen. Alle Instanzen sehen zudem keine Verantwortlichkeit bei der SBB, eine barrierefreie Strassenverbindung zwischen zwei Ortsteilen einer Gemeinde sicher zu stellen.

Auf einer Gesamtlänge von 3.8 km, quer durch das gesamte Gemeindegebiet von Schmerikon bestehen lediglich zwei Personenunterführungen; und diejenige beim Bahnhof musste sogar erstritten werden.

Bemerkenswert ist im Übrigen das Verständnis aller Instanzen über den vorübergehenden Charakter der flankierenden Massnahmen mit Verweis auf die durch den Kanton zu erstellende regionale Verbindungsstrasse A53 (neu A15) –Gaster. Diese Strasse ist jedoch keineswegs gesichert und damit droht mithin der Gemeinde Schmerikon, alleine für das Unterführungsbauwerk zwischen Autobahnausfahrt und Härti aufkommen zu müssen.

Dringlichkeit regionale Verbindungsstrasse

Nicht Gegenstand der Auseinandersetzungen, jedoch eine neueste Erkenntnis ist der Sachverhalt, dass der SBB-Damm quer durch dasgesamte Gemeindegebietder Gemeinde ganz enorme wasser-bauliche Schwierigkeitenaufbürdet.

Im gesamten östliche Siedlungsgebiet lässt sich der Hochwasser-und Oberflächenabfluss infolge der Gleiskote nicht mit technisch und finanziell vertretbaren Massnahmen sicherstellen. Das Gerichtsurteil überrascht nicht. Gleichwohl ist der Gemeinderat der Überzeugung, dass es richtig war, diesen Weg durch die Instanzen zu gehen.

Der Gemeinderat hatte stets in allen Verlautbarungen betont, dass er die Notwendigkeit des Doppelspurausbaus für die Fahrplanverdichtung und –stabilität anerkennt und unterstützt. Er hat ebenfalls ohne weiteren Widerstand zur Kenntnis genommen, dass mit der Realisierung der Doppelspur und des nachfolgend neuen Fahrplans, Schmerikon den Halt des VAE verliert, weil er diese Massnahme mit den Fahrplanhierarchien begründet sieht.

Nichtsdestotrotz erwartet er nun, dass im zukünftigen Betrieb den neuralgischen Umsteigepunkten in Rapperswil und Uznach die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird. Betreffend der Unterführung rückt das Urteil die Dringlichkeit der Umsetzung der regionalen Verbindungsstrasse A15 –Gaster wieder prominent in den Mittelpunkt. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es bei dieser Massnahme nicht alleine um die Verkehrsentlastung des Städtchens Uznach geht, sondern das ganz prominente regionale Anliegen damit verbunden sind.

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