Klage

Urteil des Kantonsgerichts zur Kesb-Klage

Das Kantonsgericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz und stützt darüber hinaus teilweise auch Forderungen der Kläger.

horgen
Der Fall kommt vor Gericht. (Symbolbild) - Keystone

Die Stadt Rapperswil-Jona und der damalige Präsident der Kesb Linth, Dr. Walter Grob, reichten im August 2016 eine Klage gegen die Obersee Nachrichten und deren federführenden Journalisten aufgrund deren Berichterstattung zur Tätigkeit der Kesb Linth ein. Das Urteil des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland kam am 12. Dezember 2017 unter anderem zum Schluss, dass die Berichterstattung als persönlichkeitsverletzende Kampagne zu qualifizieren und auf allen online verfügbaren Datenquellen der Website, auf der Facebook-Seite sowie aus Mediendatenbanken zu löschen sei.

Die Obersee Nachrichten, welche das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hatten, haben die Löschung der gesamten Berichterstattung bereits vollzogen. Diesem Klagepunkt sind die Beklagten folglich bereits vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils nachgekommen, weshalb das Löschungsbegehren in Bezug auf 300 einzelne Verletzungen gegenstandslos geworden war.

Beklagten Journalisten akzeptierten das Urteil des Kreisgerichtes nicht

Die beklagten Journalisten hingegen akzeptierten das Urteil nicht und zogen es an die nächste Instanz, das Kantonsgericht, weiter. Das 234-seitige Urteil des Kantonsgerichts schützt nun die Klage und damit das Anliegen des Stadtrates, städtische Mitarbeitende vor ungerechtfertigten medialen Angriffen zu schützen.

Während die Berufung der beiden Journalisten vollumfänglich abgewiesen wurde, hiess das Kantonsgericht die im Anschluss daran erhobene Berufung der Stadt und Dr. Walter Grobs im Grundsatz gut. Den beiden Journalisten wird die künftige Verbreitung von 10 Aussagen unter Strafandrohung verboten, dem Kesb-Präsidenten wird eine Genugtuung zugesprochen (die an eine gemeinnützige Institution geht) und die Gerichtskosten werden praktisch vollständig den Beklagten auferlegt, die auch verpflichtet werden, den Klägern eine erhebliche, noch über den vorinstanzlichen Entscheid hinausgehende Parteientschädigung zu bezahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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