Pfaffnau

Pfaffnau fordert zur Einhaltung des Lichtraumprofils auf

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Region Reiden,

Wie die Gemeinde Pfaffnau informiert, sind alle Bürger aufgefordert, das Lichtraumprofil und die Sichtzone bei der Bepflanzung einzuhalten.

Das Gemeindehaus Pfaffnau.
Das Gemeindehaus Pfaffnau. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wenn Hecken, Sträucher und Bäume in das Lichtraumprofil der Strassen und Trottoirs hineinwachsen und die Sichtzone tangieren, behindern sie die erforderliche Sicht von Fussgänger, Radfahrer und Automobilisten und gefährden damit die Verkehrssicherheit.

Auch grössere Fahrzeuge wie Reinigungsmaschinen, Kehrichtabfuhrwagen und Winterdienstfahrzeuge haben Probleme mit zu weit aushängenden Ästen.

Grundstückeigentümer sind verpflichtet, entlang von Strassen und Wegen mittels Zurückschneidens der Pflanzen und Bäume für eine freie Sicht, den sogenannten Lichtraum, zu sorgen.

Lichtraum heisst der «lichte Raum» über Trottoirs und Strassen, der von Gewächsen freigehalten werden muss, um einen sicheren Verkehr zu ermöglichen.

Verkehrsgeschehen muss übersichtlich für den Verkehr sein

Das Lichtraumprofil beträgt senkrecht ab der Grundstücksgrenze gemessen 2,5 Meter über Trottoirs und Fusswegen und 4,5 Meter über Strassen.

Diese Mindestmasse dürfen auch dann nicht unterschritten werden, wenn sich die Äste bei Regen oder Schneefall nach unten biegen.

Bei Zu- und Wegfahrten von Grundstücken und bei Strasseneinmündungen müssen Fahrzeuglenkende das Verkehrsgeschehen ab einer Distanz von drei Meter zum Fahrbahnrand überwachen können.

In beide Blickrichtungen, links und rechts, müssen ausreichende Sichtweiten vorhanden sein.

Sichtzonen sind gemäss Vorgaben freizuhalten

Das Strassengesetz des Kantons Luzern verpflichtet die Grundeigentümer zum rechtzeitigen Zurückschneiden ihrer Pflanzen.

Der Rückschnitt sollte nach Notwendigkeit mindestens ein- bis zweimal pro Jahr erfolgen. Werden die Sichtzonen nicht eingehalten, haftet der Grundeigentümer bei Unfällen.

Die Gemeinde bittet darum, die Sichtzonen gemäss Vorgaben freizuhalten respektive bei unzureichende Sichtfeldern die Hecken, Sträucher und Bäume möglichst rasch zu schneiden.

Die Bauverwaltung hat die Kompetenz, auf die Gefahrensituation aufmerksam zu machen und den Rückschnitt gegebenenfalls zulasten des Grundeigentümers zu verfügen.

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