Sonderabgabe USV
Diese dient den Gemeinden zur Deckung von Sanierungskosten für durch Abfälle belastete Standorte, insbesondere wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Die Sonderabgabe wird grundsätzlich von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben. Die rechtlichen Grundlagen bilden § 32a des Einführungsgesetzes über den Umweltschutz und § 32a der Umweltschutzverordnung (USV). Gemäss diesen Bestimmungen wird die Sonderabgabe USV jährlich mit der definitiven Steuerrechnung erhoben. Die Neuerung trat per 1. März 2017 in Kraft. Es sind folgende Eckwerte zu beachten:
• Die Abgabe beträgt Fr. 12.00 pro steuerpflichtige natürliche und juristische Person. Sie wird jährlich mit der definitiven Steuerrechnung erhoben (Sonderabgabe USV Fr. 12.00 für Alleinstehende und Fr. 24.00 für Verheiratete).
• Bei natürlichen Personen wird die Sonderabgabe USV nur bei ganzjähriger Steuerpflicht bezogen (kein pro rata Bezug bei Tod oder Wegzug ins Ausland). Bei juristischen Personen hingegen wird die Sonderabgabe USV für jede Steuerperiode bezogen, d.h. auch bei unterjährigen Steuerperioden.
• Die Abgabe ist vorerst auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung auf zehn Jahre ist wahrscheinlich.
Bauwesen
Baugesuche reichten ein:
Grunder-Moser Fredy und Sonja, Bruwald 9, Fassadensanierung Wohnhaus und Einbau Nassraum - Sidler Franz, Eiholz 2, Erstellung Jurtenzelt und Vergrösserung Mist- und Kompostplatz
Baubewilligungen sind erteilt worden:
Egli Ruedi, Sigerswil 6, Anbau Wohnhaus - cb partner ag, Kalofen 2, Abbruch Wohnhaus Nr. 451 und Neubau 3-Familienhaus mit Massagepraxis, Einstellhalle und Dachterrasse
Akontorechnungen 2019
Am 5. Juni 2019 werden die provisorischen Steuerrechnungen 2019 versandt. Grundsätzlich beruhen die Faktoren auf denjenigen der Steuererklärung 2018. Wurde die Steuererklärung 2018 bis 15. Mai 2019 noch nicht eingereicht (letzter Faktorenupdate), wurden die Faktoren von der letzten rechtskräftigen Veranlagung übernommen. Das Steueramt Grosswangen empfiehlt, die Akontorechnungen genau anzuschauen. Ist die Rechnung fehlerhaft? Sind die Faktoren realistisch? Es ist ratsam, die Rechnung anzupassen, sollte sich die Situation im 2019 bezüglich Einkommen und/oder Vermögen verändern. Bei Fragen steht Ihnen das Steueramt gerne zur Verfügung (Tel. 041 984 28 90).
Wir empfehlen Ihnen, bereits jetzt (Teil-)Zahlungen vorzunehmen, wenn der Steuerbetrag nicht auf einmal per 31. Dezember 2019 beglichen werden kann. Bei Bedarf kann Ihnen das Steueramt gerne Einzahlungsscheine aushändigen.