Obwalden sieht Probleme bei Ausnahme für Kundgebungsteilnehmer

Keystone-SDA Regional
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Obwalden,

Die Regelung, die der Bundesrat für die Umsetzung des Burka-Verbots vorsieht, enthält in der Einschätzung der Obwaldner Regierung eine problematische Ausnahme. Das Zulassen einer Gesichtsverhüllung für Kundgebungsteilnehmer, wenn dies aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes legitim erscheine, sei nicht praxistauglich, teilte sie am Mittwoch mit.

verschleierungsverbot
Eine verschleierte Frau. (Symbolbild) - Keystone

Im März 2021 hiessen die Schweizer Stimmberechtigten eine Initiative gut, mit der die Vollverschleierung im öffentlichen Raum untersagt wurde. Um eine einheitliche Regelung im ganzen Land zu erreichen, will der Bundesrat das Burka-Verbot im Strafgesetzbuch verankern.

In ihrer Vernehmlassungsantwort begrüsst die Obwaldner Regierung das Vorgehen des Bundesrats und weitgehend auch die vorgeschlagene Regelung. Zu dieser gehören auch Situationen, in denen eine Verschleierung des Gesichts erlaubt sein soll, so aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen oder des einheimischen Brauchtums. Auch für Werbezwecke oder den Besuch von Sakralstätten soll das Gesicht bedeckt sein dürfen.

Eine Ausnahme soll aber gestrichen oder anders formuliert werden. Die Zulassung von Gesichtsverhüllungen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werde in der Praxis grosse Probleme bereiten, teilte der Regierungsrat mit.

Der Bund begründete die Ausnahme mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Demonstrantinnen und Demonstranten könnten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ein legitimes Interesse daran haben, ihr Gesicht nicht öffentlich zu zeigen, so wenn sie Nachteile befürchten müssten. Die Ausnahme soll aber nur gelten, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werde.

Zu überprüfen, ob eine Verhüllung aufgrund dieser Bestimmung gerechtfertigt sei, sei faktisch unmöglich, erklärte der Obwaldner Regierungsrat. Eine entsprechende Einschätzung sei für die Behörden vielfach gar nicht objektivierbar.

Für das polizeiliche Handeln und die Strafverfolgung sieht der Regierungsrat durch diese Regelung faktisch keine Verbesserung, da die Durchsetzung des Verbots erst nach Begehen einer Straftat oder zumindest der Androhung einer solchen umsetzbar sei. Ein Ziel des Verhüllungsverbots sei aber der Schutz der öffentlichen Ordnung.

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