Lückenlose Einführung von geleiteten Schulen in Schaffhausen
Wie der Kanton Schaffhausen mitteilt, plant der Regierungsrat die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die flächendeckende Einführung geleiteter Schulen.
Geleitete Schulen sind heutzutage schweizweit Standard. Es ist unbestritten, dass die Schulen eine operative Führung brauchen, um den gegenwärtigen komplexen Herausforderungen gewachsen zu sein. In den Schulen der Sekundarstufe II (Kantonsschule, Berufsfachschulen etc.) ist dies auch im Kanton Schaffhausen seit Jahrzehnten der Fall und hat sich bestens bewährt.
Entwicklung und rechtliche Grundlagen
Die Einführung von Schulleitungen auf der Primar- und Sekundarstufe I ist im Kanton Schaffhausen hingegen Gegenstand eines langjährigen politischen Prozesses. 2017 wurden die rechtlichen Grundlagen zur freiwilligen Einführung von geleiteten Schulen auf kommunaler Ebene geschaffen.
Seither hat ein Grossteil der Gemeinden im Kanton Schaffhausen bereits sogenannte «Schulleitungen mit Kompetenzen» eingeführt. Im Mai 2019 wurde ein politischer Vorstoss an den Regierungsrat überwiesen mit dem Auftrag, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen zur flächendeckenden Einführung von geleiteten Schulen vorzulegen.
Strategische Führung bleibt bei der Schulbehörde
Künftig sollen sämtliche öffentliche Schulen und Kindergärten der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen von einer Schulleitung geführt werden. Diese ist operativ zuständig für die personelle, organisatorische, pädagogische und administrative Führung.
Die strategische Führung würde weiterhin einem politischen Gremium (gegenwärtig der Schulbehörde) obliegen. Diese Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der operativen und der strategischen Ebene hat sich in den Gemeinden, welche bereits Schulleitungen eingeführt haben, bewährt. An dieser Aufteilung soll nichts geändert werden.
Zukünftige Finanzierung und Anstellungsbedingungen für Schulleitungen geplant
Aktuell finanzieren die Gemeinden, welche bereits Schulleitungen haben, diese selbst. Dies soll mit der beabsichtigten Revision des Schulgesetzes und des Schuldekretes geändert werden. Der Kanton soll sich künftig in geeigneter Form an der Finanzierung von Schulleitungen beteiligen.
Die Mitfinanzierung soll mittels einer Anpassung des Kostenteilers betreffend die Besoldung der Lehrpersonen erfolgen. Zudem würde auch ein allfälliges Schulsekretariat vom Kanton mitfinanziert werden. Des Weiteren wären Neuerungen vorgesehen bei den Anstel-lungsbedingungen sowie beim Ausbildungsprofil, welches an einen Schulleiter bzw. eine Schulleiterin gestellt wird.
Handlungsspielraum für die Führung der Schulen soll ermöglicht werden
Im Zusammenhang mit geleiteten Schulen hat sich vermehrt die Frage gestellt, ob die Schul-behörde als eigenes politisches Gremium noch notwendig ist oder ob die strategische Führung der Schulen innerhalb der Gemeinde auch anderweitig wahrgenommen werden kann.
Der Regierungsrat beabsichtigt diesbezüglich, den Gemeinden einen gewissen Handlungsspielraum zu ermöglichen. Die Gemeinden können ihre Schulbehörden abschaffen und deren Aufgaben an den Gemeinderat übertragen.
Der Entwurf der Vorlage wird bei Parteien, Behörden und den entsprechenden Schulen und Gremien in Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist endet am 8. Dezember 2023.