Vorsicht im Umgang mit Feuerwerkskörpern
Die Schaffhauser Polizei appelliert an die Bevölkerung, die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zu beachten.

Die Schaffhauser Polizei bittet darum, Mitmenschen und Tiere nicht unnötig mit dem Abbrennen von Feuerwerk rund um den Schweizer Nationalfeiertag, den 1. August, zu erschrecken. Das Abfeuern von Feuerwerk ist im Kanton Schaffhausen nur an bewilligten Tagen erlaubt.
Die wichtigsten Punkte
• Vor dem Abbrennen von Feuerwerk sollte die Gebrauchsanweisung sorgfältig gelesen werden.
• Lagern Sie Feuerwerk an einem kühlen, trockenen Ort ohne Zugang für Unberechtigte oder Kinder.
• Halten Sie einen Feuerlöscher, eine Löschdecke oder einen mit Wasser aufgefüllten Eimer bereit.
• Schützen Sie gelagertes Feuerwerk vor Funkenwurf.
• Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sollte genügend Abstand zu Menschenansammlungen, Gebäuden und Wäldern eingehalten werden.
• Lassen sie Kinder nicht unbeaufsichtigt Feuerwerk abbrennen.
• Beschränken Sie das Abfeuern von Feuerwerk auf den 1. August, vorher und nachher ist es sowieso verboten!! So helfen Sie mit, unnötiges Tierleiden zu vermeiden.
• Raketen und dergleichen sollten nur aus gut verankerten Abschussvorrichtungen gestartet werden und es ist auf eine ungehinderte Flugbahn zu achten. Bei starkem Wind sollte kein Feuerwerk abgebrannt werden.
• Halten Sie Raketen und dergleichen beim Abfeuern nicht mit blossen Händen. Defekte Feuerwerkskörper oder Feuerwerkskörper ohne Anzündschutz dürfen von einem Verkäufer nicht angeboten werden und müssen durch diesen an den Importeur/Grossverkäufer retourniert werden.
• Nähern Sie sich einem Feuerwerkskörper bei einem Versagen erst nach 10 Minuten und unternehmen Sie keine Nachzündungen.
• Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen an Gebäuden die Türen, Fenster und Dachluken zu schliessen und Sonnenstoren hochzuziehen.
• Feuerwerkskörper ab der Kategorie 4 dürfen nur durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden.
• Bodenknallendes Feuerwerk ist in der Schweiz nicht erhältlich und daher immer illegal.
• Unvorhergesehene oder kurzfristige Verbote durch Kanton oder Gemeinden, welche das Abbrennen von Feuerwerk verbieten, sind strikte einzuhalten.
Kommt es trotz aller Vorsichtsmassnahmen zu einem Unfall oder Brand, alarmieren Sie unverzüglich die Schaffhauser Polizei via 117 oder 118.